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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
69.2007, Heft 1.2007
Seite: 72
(PDF, 28 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2007-01/0074
§ 4 Die Schlafgänger dürfen nur mit Familiengliedern gleichen Geschlechts in
einem Raum untergebracht sein, ebenso darf der Zugang zu ihren Schlafstellen
nicht durch die Schlafräumlichkeiten von Familiengliedern anderen
Geschlechts führen. Junge Leute unter 16 Jahren dürfen mit Personen über
16 Jahren nicht in denselben Schlafräumen untergebracht sein.

§ 5 Jedes Bett darf nur von einer Person benützt werden. Die Betten müssen
mindestens alle 4 Wochen mit frisch gewaschenem Bettzeug überzogen
werden und muss jeder neu eintretende Schlafgänger frische Bettwäsche
erhalten.

§ 6 Der Vermieter hat für Aufrechterhaltung von Reinlichkeit. Sitte und Ordnung
in den Schlafräumen zu sorgen, insbesondere die tägliche Lüftung zu
bewirken. Einmal in der Woche muss der Raum durch Aufwaschen gereinigt
werden.

§ 7 Räumlichkeiten ohne Fenster ins Freie dürfen als Schlafstellen nicht benützt
werden. Für je 2 bis 3 Betten ist mindestens ein Fenster erforderlich.

§ 8 Die Zahl der Schlafgänger ist danach zu bemessen, dass auf jede Person
mindestens 10 cbm Luftraum kommen.

§ 9 Den Schlafgängern ist der Aufenthalt in der Schlafstelle auch außerhalb der
Schlafenszeit und zwar nach Schluss der Arbeit, oder wenn dieselbe infolge
Krankheit oder Entlassung v on der Arbeit wegbleiben müssen, zu gestatten.

§ 10 Personen mit schweren oder ansteckenden Krankheiten dürfen in den gewöhnlichen
Schlafräumen nicht verpflegt werden.

Die Vermieter haben bei derartigen Krankheiten von Schlafgängern alsbald
der Polizeibehörde zur Anordnung der erforderlichen Maßregeln Anzeige
zu erstatten.

§11 Zu jedem Schlafraum ist ein Abdruck dieser Vorschrift auszuhängen.

Die erforderliche Anzahl von Exemplaren wird dem Schlaf Stellenvermieter
bei Anzeige ausgehändigt.

§ 12 Übertretungen dieser Anordnung werden in Anwendung des § 136 PSt.
G.B. mit Geld bis zu 50 Mark, eventuell mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

Nollingen, den 31. Juli 1907
Das Bürgermeisteramt:
Gez. Ad. Senger"

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