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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
71.2009, Heft 2.2009
Seite: 17
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2009-02/0019
Fremde besitzen hirvon als an

Ackern

10 J. 2Vt.

Matten

3Vt.

Reeben

1 V2 J.

(1 Juchart = 36 Ar, 1 Viertel folglich 9 Ar)
Bürgergeld

Wann alhier ein newer Burger angenommen wird, ist die schön mode, daß Er muß
1 S. (Saum) Wein der Gemeind zum besten geben, welcher dann in ihrer Herrlichkeit
ausgetrunken wird, anbey soll Er aber noch 1 Fewer Eymer anschaffen.

Zollfreyheit

Nach alter Verkomnus (Übereinkunft), hat diser Orth und Inwohner gleich denen zu
Haltingen - Öttlicken, Eymeldingen, Mappach, u. Wollbach, auf der Wisenbrucken,
Basler Territory, die Zollfreyheit zu genießen, muß aber dagegen, die Stras, und den
Weeg, zwischen dem Otterbach, und der gedachten Wysenbruck, repariren und mit
obrecensirten (oben erwähnten) Gemeinden, erhalten, auch 10 Sester (1 Sester =15
Liter) Roggen muß man lifern.

Zu Ihrem Dorfszeichen haben die Inwohner einen doppelten Widerhacken.
Ohn = oder Übernahmen

Die Wintersweiler werden insgemein die Welschen genannt, weilen Sie so gern
den rothen Wein trinken, gleichwie auch die benachbarten Franzosen, ehedem, den
rothen, dem weißen Wein preferiret (den Vorzug gegeben) und aufgekauft haben:
aniezo gehen zwar unsere vicini gallj (gallischen Nachbarn) mehr dem weißen Wein
nach, gleichwohlen müssen die zu Wintersweiler ihren alten Übernahmen behalten
.

Wappen

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