Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
74.2012, Heft 1.2012
Seite: 108
(PDF, 29 MB)
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tenstein irgendwo in der Herrschaft Zell gelegen hat. Außerdem anerkennt er möglicherweise
Burg und Herrschaft oder eventuell doch nur die Dörfer, Leute und
Güter als Säckinger Erblehen. Immerhin wird anschließend bloß für den (Meier-)
Hof Zell und seine Zugehörden der Nutzungswert veranschlagt10, während für die
Burg besondere Klauseln gelten sollen.

Je nachdem wie viel Erfolg die Stiefmutter bei der Behauptung und Rückgewinnung
der Familiengüter und -rechte hat, darf sie den Altenstein ein Jahr innehaben
und hüten oder sie muss ihn gleich zurückgeben. Die auf diese Art ausgenommenen
Teile umreißt Walter von Schönau so: die bürg genempt der alt Stein mit dem
hoff hentschenberg, den wiger, daz bürg kor n und die matten, so er zu der bürg
geköft hat und das holtz genempt der Eychwalt". Als ersten Teil nach der Burg
führt Walter Hürus einen bäuerlichen Hof an, bei dem es sich nur um den Unteren
Henschenberg westlich der heutigen Stadt Zell handeln kann12. Statt nun, von dem
mit abhängig, die weiteren Teile im Dativ anzuschließen, folgen die restlichen Angaben
im Akkusativ. Nach dem Weiher, dem Recht auf das „Burgkorn4' und den
Matten ist eine Bemerkung über die Art des Erwerbs angehängt. Dabei wechselt
der Handelnde plötzlich von der 1. Person in die 3. Person; trotzdem kann kein
Zweifel bestehen, dass Walter von Schönau gemeint ist. Er hat mindestens die
Matten, wahrscheinlich aber auch das „Burgkorn" und den Weiher käuflich erworben
.

Wie besonders die Bezeichnung „Burgkorn" zeigt, handelt es sich um typisches
Burgzubehör. Der Urkundenaussteller hat diese wesentlichen Außenteile wahr-

Abb. 1: Hof Unterer Henschenberg heute.

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