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zu bringen". In diesem Schreiben heißt es weiter: „Derjenige Vorgesetzte, der dies
wieder thut, wird daher in Untersuchung genommen, und höherer Behörde Anzeige
gemacht werden."
Außerdem seien die Vorgesetzten dafür verantwortlich, dass bis zu einer Entscheidung
keinerlei Verkäufe geschehen dürfen. Weil aber die Auswanderungslustigen
die Aussaat gewöhnlich unterlassen, so haben die Vorgesetzten sie durch
Zwangsmittel dazu anzuhalten und dabei unter keiner Bedingung zu gestatten,
dass dieselben die Güter mittlerweile unangesät lassen.
Außerdem ordnet das Bezirksamt Folgendes an: „Von dem Vermögen der minderjährigen
Kinder...darf unter keiner Bedingung etwas verabfolgt, sondern solches
muss ferner pflegschaftlich verwaltet werden."
Diese zwei Erlasse scheinen nicht die gewünschte Beachtung gefunden zu haben
, sodass am 23. April 1817 die Regierung die Auswanderung nach Amerika
ganz untersagte. Am 30. Mai 1817 werden die Vorgesetzten dann vom Bezirksamt
angewiesen, „die Leute, die sich um Auswanderung nach Amerika gemeldet haben
, sogleich herzurufen, und ihnen zu eröffnen, daß nach neuester höchster Verfügung
vom 23ten May 1817 alles Auswandern nach Amerika schlechthin verboten
sey". Sollte jemand vor dieser Anordnung seine Güter schon veräußert haben,
dann werden „dergleiche Verkäufe für nichtig und nicht geschehen erklärt".
Zum Schluss erhalten die Vorgesetzten „nochmals den ernstlichen Befehl", die
Auswanderungswilligen zur Arbeit anzuhalten, diejenigen aber welche dazu un-
thätig sind, und Mangel haben, wie die übrigen Ortsarmen zu unterstützen, und
dem Gesetz, daß jede Gemeinde zunächst für ihre Armen sorgen muss, Genüge zu
leisten.
Gemeindearchiv Wyhlen, Akten XIV, Faszikel 1 (1817)
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