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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
78.2016, Heft 1.2016
Seite: 8
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IL 1682 -1756: Vom Vogt zum Bürgermeister

„Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung
. Er vertritt die Gemeinde... Die Amtszeit beträgt acht Jahre." und:
„Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl gewählt." So steht es in § 42 bzw. § 45 der Gemeindeordnung
des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000.
Diese grundlegenden Prinzipien der Stellung des Bürgermeisters sind allerdings
schon in der ersten Fassung der Gemeindeordnung vom 25. Juli 1955 enthalten,
die bald nach Entstehung des neuen Bundeslandes Baden-Württemberg als eines
der zentralen Gesetze verabschiedet worden ist. Diese Stellung des Bürgermeisters
ist auch auf dem Hintergrund des fundamentalen Prinzips der Selbstverwaltung
der Gemeinden zu sehen, das sowohl im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland als auch in der Landesverfassung von Baden-Württemberg verankert
ist. So heißt es im Grundgesetz in Artikel 28,2: „Den Gemeinden muss das Recht
gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen
der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln." In der Landesverfassung steht in
Artikel 69: „Die Verwaltung wird durch die Regierung, die ihr unterstellten Behörden
und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt." und in Artikel 71: „Das
Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden
das Recht der Selbstverwaltung."3

Die Bürgermeister haben heute in Baden-Württemberg eine starke Stellung.
Man spricht vom Typus der süddeutschen Ratsverfassung, die zudem noch in Bayern
gilt. Gemeinderat und Bürgermeister werden in diesem Modell von den Bürgern
direkt gewählt; die Bürgermeister allerdings mit einer achtjährigen Amtszeit,
im Unterschied zum Gemeinderat, der nur für fünf Jahre gewählt ist. Dem Bürgermeister
kommt eine starke Schlüsselposition zu, da er sowohl den Vorsitz mit
Stimmrecht im Gemeinderat hat und gleichzeitig Chef der Verwaltung ist. So kann
noch einmal ein wichtiger Unterschied zu den beigeordneten Bürgermeistern deutlich
gemacht werden. Diese sind nicht von den Bürgern, sondern nur vom Gemeinderat
gewählt. Durch die fehlende direkte Legitimation sind sie im Gemeinderat
daher nicht stimmberechtigt. In der wissenschaftlichen Literatur wird von
Georg Fabritius für Baden-Württemberg auch von einer „Ratsverfassung mit Bürgermeistersuprematie
" gesprochen.4 So war es für Rainer Offergeid 1983 nach
dem Ende der Regierung Schmidt durchaus attraktiv, als gewesener Bundesminister
sich um das Amt des Oberbürgermeisters in Lörrach zu bemühen, genauso wie
Gudrun Heute-Bluhm in einem Gespräch offenbarte, dass sie für ein Ministeramt
in Stuttgart nicht unbedingt das Amt als Oberbürgermeisterin eintauschen wolle.
Für beide spielten bei ihren Entscheidungen die großen GestaltungsSpielräume als
Stadtoberhaupt eine zentrale Rolle. Da die Selbstverwaltung der Kommunen Verfassungsrang
hat, kann diese auch nicht aufgehoben werden.

Allerdings war es bis dahin ein weiter Weg, auch wenn Ratsverfassungen und
zumindest ansatzweise Selbstverwaltung der Kommunen in Süddeutschland eine

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