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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
79.2017, Heft 1.2017
Seite: 8
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2017-01/0010
[Dem Herrn in Christus, dem verehrungswürdigen] Bruder Folrad, dem Abt, als
Käufer verkaufe ich, Graf Chrodhard, größere Besitzungen. Der Verkauf könnte
nur im Ergebnis des abgeschlossenen Vertrages und in der Übergabe des Besitzes
selber bestehen. Dazu sollen aber noch genauere Kenntnisse anhand vorgelegter
Übersichten und anderer Dokumente übermittelt werden. So sollen die Verlässlich-
keit der Gütergeschäfte und die Rechtmäßigkeit bewiesen werden. Deshalb verkaufe
ich, wie feststeht, dass ich dir verkauft habe, und zwar im Herzogtum der
Alamannen im breisgauischen Gau das, was ich erkauft oder wie immer gewonnen
habe und bestätige es euch mit bereitestem Willen. Es handelt sich um Güter in
den Grenzen oder Gemarkungen von Binzen und Rümmingen sowie in anderen
Orten, in Tohtarinchova1, in Gotonesvilare2', in Wollbach , Haltingen3, Eimeidingen
, Binzen und Epliger4. Den Besitz in den genannten Orten übergebe ich mit
den Landstücken, den Häusern der Bebauer, mit Gebäuden, Sklaven, Weinbergen,
Wäldern, Hofstätten, Außenhöfen, Feldern, Wiesen, Weiden, Anhängen, Getreidemühlen
, Gewässern, Wasserläufen, Groß- und Kleinvieh beiderlei Geschlechts,
Beweglichem und Unbeweglichem, mit allen Zugehörden und was mir in jeder
Weise an denselben Orten gehört. Sowohl erkauftes wie erworbenes oder ertausch-
tes Gut, das ich dort sichtbar besessen habe, übergebe ich ganz und vollständig
vom heutigen Tage ab in eure Verfügung, ich vermache es zu dauerhaftem Besitz.
Dafür haben wir als Preis von dir, wie wir übereingekommen waren, 5000 echte
und gewogene Schillinge erhalten. Deswegen werde ich wirklich schaffen, dass du
vom heutigen Tage an die oben benannten Güter hast, hältst und besitzt oder verkaufen
, vertauschen und deinen Nachfolgern zum Besitz hinterlassen kannst. Was
auch immer du aus den Besitzungen machen willst, in Gottes Namen sollst du in
jeder Hinsicht freie und sicherste Verfügungsgewalt haben.

Gesetzt aber, was ich nicht glaube, sei es ich oder unsere Erben oder irgendeine
entgegenstehende fremde Person oder wer immer wollte es wagen, gegen diese
Übergabe und diesen Verkauf vorzugehen, irgendeine Anklage vorzubringen oder
den Verkauf umzustoßen. Dann zahle er dir oder deinen Erben das Doppelte des
vereinbarten oben angegebenen Kaufpreises, außerdem sei er gezwungen, dem
Fiskus 10 Pfund Gold und 15 Pfund Silber zu entrichten. Auch habe er mit seiner
Rückforderung keinen Erfolg. Vielmehr bleibe dieser Verkauf für dich und deine
Erben immer fest und dauerhaft. Und zum ganzen Verkauf gehörte die förmliche
Übergabe eines Halmes.

Öffentlich verhandelt im Dorf Marlenheim5 und gegeben am 17. Juli im 16. (?)
Regierungsjahr des sehr ruhmreichen Herrn und Königs Pippin.

1 nicht identifiziert 2 ob evtl. ein ehemaliges Kutzenweiler Gmde. Schliengen? 3 Ortsteil Stadt
Weil a. Rh. 4 Flur Gmde. Binzen.5 Gemeinde 15 km westlich Straßburg.

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