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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
30. Heft.1950
Seite: 156
(PDF, 45 MB)
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soweit dort überhaupt Angaben über den Bestattungsort gemacht
sind, — eine mühsame Arbeit, der ich mich trotz der freundlichen
Erlaubnis des Herrn Geistl. Rat Schätzle zur beliebigen Benutzung
der Bücher, wofür ich sehr dankbar bin, jetzt nicht unterziehen kann.

über die bau liehe Seite der Gruft, deren jetziger Zustand in
dem Kraemer'schen Aufsatz gründlich beschrieben ist, bieten die
Klosterannalen drei wichtige Stellen :

Auf Seite 65 erfahren wir von der Einrichtung der Gruft unter
dem Guardian Nathanael Schefferle (1715—1717): Sub isto
P. Guardiano insuper facta sunt lmo Crypta seu sepultura Patrum
et fratrum, 2do ....

Auf S. 86 ist aus der Zeit des obengenannten P. Benedictus Baur
notiert, daß nach Weisung des Ordensprovinzials eine besondere
Begräbnisstätte für Weltliche geschaffen und geweiht wurde, weil
sogar schon die Leichen von zwei Damen, der Frau von Busse
und Frl. von Humbis, in der Gruft der Geistlichen ruhten. Für die
weltlichen Toten sind mit Harz verpichte Eichensärge Vorschrift, die
nötigenfalls übereinander aufgestellt werden sollen. Die Festsetzung
der Begräbnisgebühr wird dem Apostolischen Syndikus des Klosters,
der meistens ein Beamter war, von Fall zu Fall überlassen; sie
bewegte sich zwischen 150 und 50 Gulden. Im Schiff oder Chor der
Kirche soll niemand mehr beerdigt werden, weil die Kirche durch
die aufsteigenden Dünste bald ungesund werde und bei den regelmäßigen
Besuchern Übelkeit entstehe. Auch will man eine Störung
der Architektur durch beliebig angebrachte Grabtafeln verhindern
und häufige, kostspielige Reparaturen des Estrichs, die durch die
Verwesung der darunter liegenden Leichen nötig werden, vermeiden
. Endlich soll der bei den vielen fremden Adligen am Hof zu
erwartende Zustrom zu den Begräbnisplätzen der Kirche abgeschwächt
werden, weil kaum immer die schuldige Gegenleistung zu
erwarten ist.

Auf Seite 147 lesen wir aus dem Jahre 1728, daß an den Gräbern
der verstorbenen Ordensmitgliedern Namensinschriften auf Steinplatten
angebracht werden: In Crypta singulorum nostrorum Con-
fratrum hic defunetorum sepulchris nomina lapidibus quadris incisa,
apposuit.

Andere Bemerkungen über Reinigung und Reparaturen der Gruft
können hier übergangen werden. Aus den drei zitierten geht hervor
, daß wir vor 1715 (und, da die Kirche erst am 30. 5. 1717 geweiht
wurde, wohl auch vor 1717) keine Benutzung der Krypta anzuneh-

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