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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
30. Heft.1950
Seite: 157
(PDF, 45 MB)
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men brauchen. Unter Pater
Benedict wird dann
die Trennung zwischen
geistlicher und weltlicher
Seite durchgeführt, und
zwar bestätigen gelegentliche
Ortsbezeichnungen

der einzelnen Gräber,
daß —■ wie auch Krae-
mer feststellte — links
die Weltlichen und rechts
die Ordensangehörigen
lagen. So wird Baron von

Brambach, dessen
Grab zweimal erwähnt
ist, in crypta patrum und
ex parte dextra genannt.
Wenn er also rechts in
der Gruft der Patres liegt,
bildet er gleichzeitig eine
Ausnahme obiger Grundregel
der Trennung.

Gleichfalls Ausnahmen Epitaph des Gg. Ad. ». Kieningen (Ev. Stadtkirdie Rastatt)

sind die Gräber von Elisabeth
Lassoloye geb. Wengert als Mater Spiritualis (f 26. 8. 1747,
nach dem Totenbuch am 27.) und ihres Gemahls Wilhelm Leopold als
Syndikus Apostolicus (f nach dem Grabstein am 21. 1. 1752, nach den
Annalen am 19., fehlt im Totenbuch) : Sepulta est in crypta fratrum
infra priorem uxorem ejusdem nostri Syndici Apostolici, ita ut locus
medius destinatus maneat praefato nostro Syndico Apostolico.

Dabei kann crypta fratrum nicht etwa die ganze Gruft meinen,
weil auch die genannte Maria Anna von H u n d b i ß (f 25. 6. 1721),
wie oben zu lesen, auf der falschen Seite in crypta fratrum beigesetzt
bezeichnet ist, und weil vor allem neben ihrem Bruder, dem
Oberstjägermeister Franz (nach den Annalen : Carl) von Hundbiß
(t 10. 12. 1729 lt. Totenbuch), der in crypta fratrum appositus ist,
im gleichen Satz der Baron Nicolaus Georg von E n s b e r g (im
Totenbuch heißt er Nicolaus Carolus, sodaß sich der Vorname Carl
bei Hundbiß als Verwechslung in den Annalen erklären läßt,
t 30. 5. 1732 lt. Totenbuch) als in crypta saecularium nostrae

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