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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 30
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Band IV. 1547—1552 Bl. 1—273.
Jahrgang 1547 Bl. 1—25. 128 Einträge.

Jahrgang 1548 Bl. 26—76. Eintrag Montag nach Reminiscere Bl. 39,
7. März. Zwischen Dietrich Lucas, Kläger, und Hans Bauwmann, Antworter
, ist erkannt: dieweil der Druckerherr von Frankfurt der spänigen
Sachen halb Wissen haben soll, soll die Sache bis zu dessen
Ankunft ruhen.

Jahrgang 1549 Bl. 76—136. Eintrag Montag nach Bartholomei Bl. 117,
29. August. Zwischen Hans Eißelein und Silv. Kielmeyer als Anwalt
des Druckerherrn von Frankfurt ergeht Urteil, daß Kläger nach Ordnung
des Stadtgerichts das Recht brauchen möge. Eintrag Montag
nach Adolphi Bl. 117b, 3. Oktober. Die Zwölfer erteilen Hans Eißelein
wegen der Frönung gegen die Papiermühle als Weisung, daß dem
Druckerherrn zu Frankfurt als Prinzipal zu der Frönung verkündet
und rechtliche Tagsetzung bestimmt werden soll. Hans Bauwmann
möge dieser Frönung ungeachtet mit dem Arbeiten fortfahren.

Jahrgang 1550 Bl. 136—222, 18. August. Eintrag Montag nach
Hilarij Bl. 137. Zwischen Hans Eiselin und Sylvester Kielmeier als
Anwalt, Christian Egenolffen von Frankfurt als Antworter ist erkannt
, daß Kläger rechtlich in die Frönung eingesetzt sein soll nach
dieser Stadt Brauch. Einträge Montag und Mittwoch nach Reminiscere
Bl. 146b und 148, 3. und 5. März, wegen Schelthändel zwischen Hans
Eißelin und Hans Schefflin, die zu gütlicher Verhandlung verwiesen
werden. Eintrag Montag nach Cantate Bl. 159b, 5. Mai. Hans Eyselin
und der Anwalt Christian Egenolffs zu Frankfurt sollen nochmals
gütliche Verhandlung versuchen unter Beizug zweier Herren der
Zwölfer, des Bauherrn und Jakob Walleisen sowie deren vom Handwerk
. Wenn sie in Güte nicht einig werden sollten, mögen sie zum
nächsten Gerichtstag wieder kommen.

In der Sache zwischen Eyselin und Heffelin sollen die Rachtung-
leute verhört werden.

Eintrag Vocem Jucunditatis Bl. 163, 12. Mai. Urteil, wonach dem
Hans Eyselin vom Anwalt Christian Egenolffs zu Frankfurt in dessen
Namen für seine Ansprache und Arbeitsforderung für und genug
III Pf. Pf. auszurichten schuldig sein soll. Die Kosten der Frönung
durch Eiselin werden vom Gericht nach seiner Rechnung taxiert
werden.

In der Sache Heffelin wird der Beklagte ledig erkannt, wenn
Kläger nachweisen kann, daß das beklagte Holz nicht zu der Mühle
gehörte und das beklagte Geld beim Kläger vom Antworter verschmiedet
worden sei.

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