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gehörte. Ein Schöffenspruch von 1454 hat dem Kloster erneut zugesprochen
, daß herrenlose Güter beim Stranden eines Schiffes im Bezirk
des Gotteshauses demselben zufallen. Noch im gleichen Jahr
drängt es den Abt, den Streitfall mit den Oberbruchern durch einen
gütlichen Vergleich zu regeln; in des Kirchherrn Hof zu Ottersweier
kam der Ausgleich zustande, laut dessen den Oberbruchern die
Weidgerechtigkeit im Abtsmuhr gegen 12 Sester Haber und 12 Kapaunen
zugestanden wird ohne Beeinträchtigung des klösterlichen
Meiers auf dem Überwasserhof11'). Bald nach der Heimkehr von
Ottersweier starb der Abt.
Es folgte Abt Johannes III. (1454—1456). Trotz der kurzen
Amtszeit war diese für die Zukunft der Abtei folgenreich. Im Jahre
1453 hatte der Markgraf Jakob von Baden sein Testament gemacht,
in dem es unter anderem heißt: „so ordnen wir Carolo unserm Sohn
und seinen Erben Mannsgeschlechts des Stammes Baaden, zu besitzen
und innzuhaben die Castenvogtey der Clöster Schwartzach
und Beuern114)." Aus diesem Satze wurde von den Erben eine Gleichstellung
der beiden Klöster gegenüber der Markgrafschaft gefolgert,
gegen die sich die Schwarzacher Abtei 1455 auf Grund seiner alten
Rechte gewehrt hat mit folgender Klarstellung: ,,im Jahre 1381 hat
der badische Markgraf den das Gottshaus zu Beuren (Frauenkloster
Lichtental) begreifenden Bezirk mit den civil und peinlichen Gerichten
als auch Zoll, Geleit und Steuerrecht vom Reich aufs neue zu
Lehen empfangen — Schwarzach dagegen hat 1420 Kaiser Sigismund
wegen der Ludemannschen Vexationen unter den badischen Schutz
gestellt." Die spätere Prozeßschrift der Durlach-Badischen Regierung
vom 18. Jahrhundert nennt diese Klarstellung „untergeschobene Urkunden
und Copien, da das Gotteshaus Schwarzach seit undenklichen
Zeiten zu den Baadischen Besitzungen gehöre"115).
Der Nachfolger, Abt Di e b o 1 d (1456—1466), wird vom Chronisten
ein kluger Hauswalter genannt. Eine furchtbare Hochwasserkatastrophe
hatte das heute noch sichtbare, ostwärtsgerichtete Rheinknie
zur Folge, so daß ganz Greffern landeinwärts verlegt werden
mußte; dabei kam die bisherige Rheininsel, das „kleine Wörthel",
auf die elsässische Seite zu liegen; nun hatte das Kloster auf dieser
Insel uralte Weidrechte für 40 Schweine, wegen welcher es „zu Spän
und Irrungen" kam; ein Schiedsspruch auf der Sale zu Schwarzach
bestätigte die Weidrechte der Abtei „nach Kundschaft und Buch",
'") Gallus Wagner, Schwarzacher Chronik, I., 276.
lu) Badisch-Durlachische Prozeßschrift, Beilage X.
"sj Badisch-Durlachische ProzeBschrift, Abschnitt IV. § 65.
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