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brot jene Polizeiordnung heraus, die ein allgemein interessantes
Kulturdenkmal geworden ist von einer Zeit, die unaufhaltsam in den
Abgrund trieb. Wie ein Rufer in der Wüste ringt er mit dem Moloch
jener Tage, dem „Grobianismus"152):
„es hat sich an allen Orten und Enden nit wenig Unrath, Nachteil und Schaden
augenscheinlich und täglich zugetragen durch heimliche Brenner, Mörder, Räuber,
Totschläger, Landstreicher und Bettler und viel dergleichen argwöhnisch Personen;
drum ist zu ihrer Dämmung diese Ordnung aufgerichtet worden und wird zur
Pflicht gemacht, gegen die Mordbrenner und ander einfallend Gesindel Wöhr und
Waffen zu tragen und, so Sturm angezeigt, an den bestimmten Ort zu laufen."
(es wurde ein Schützencorps formiert, das zusammen mit den Stollhofnern eine
Compagnie bildete und vom dortigen Vogt befehligt wurde; die Wehr waren das
Brüstel und die Sturmhaube, die Waffen Schwert, Spieß und die Handbüchse mit
Luntenschloß.)
„es ist gegönnt, uff der burgerstuben umb kurzwil willens umb ein Pfennig
oder zwo zu karten, zu quentzlen (ein Glückspiel, bei dem 15 die beste Zahl ist),
zu bösschantzen (ein Würfelspiel) und zu karnöfflen (ein Kartenspiel, bei dem die
niederen die höheren stechen), ußgenommen das bocken (= pochen mit den 1,
Hombrekarten)."
„den Wein muß der Wirth öffentlich vor der Metzig ausrufen lassen, um
welchen Preis er geschätzt sei und an welchem Ort er gewachsen, und soll denselben
wie von Alters Herkommen den Lüten zu versuchen geben."
„für jeden Bäcker, der trutzlich wäre und das Brodt, das ihm von den Schauern
zu leicht geschätzt wurde, dennoch verkaufen würde, ist ein Pfund Pfennig Frevelgeld
oder drei Tage und 3 Nächte Thurmstrafe angesetzt."
„die Metzger dürfen nur in der öffentlichen Metzig schlachten und müssen das
Fleisch dem Publicum um den taxierten Preis liefern ohne Unterschied den Armen
wie den Reichen um sein Pfennig, wie er es begehrt, nachdem zuvor die Ware
vom beeidigten Fleischschauer besichtigt worden, ob es gut Kaufmannsgut sei."
„als gebannte Zeiten, wo kein Fischmeister aufbrechen, fahren und wenden
darf, sind zu halten: vom Samstag-Abend, wenn man Ave Maria läutet, bis Montag
früh, so die Sonn aufgeht, alle Frauen-Abende und Tage, ebenso an Peter und
Paul und Allerheiligen."
Anschließend sei noch das Jägerrecht genannt, wie es 1542 in einem Bestallungsbrief
für einen klösterlichen Forst- und Jagdknecht bezeichnet wird:
„ein Jäger muß geben von Hirtz und Reh das Fell, den Kopf und Hals sammt
drei Rippen und das Gehirn, es wird geschossen oder gefangen; der Schweiß (Blut)
gehört dem Jäger zu; vom Wildschwein gehören dem Jäger die 4 Läuf, das In-
geweid und der Kopf; so dem Schwein das Gewerff fürs Mul got, so gehört der
Kopf dem Herrn153)."
Die letzte Notiz über Abt Johannes Gutbrot ist nochmals die
Kunde einer großen Bitternis. Er erlaubte 1545 dem Marzolf Seiler in
Ulm, seine Stampfmühle wieder zu einer Mahlmühle umzubauen. Der
Graf von Hanau ließ sie daraufhin durch seine Untertanen gewaltsam
niederreißen. Der Abt, der Markgraf und das Kaiserliche Kammergericht
vermahnten den Hanauer durch ein „Poenalmandat"154).
1S!) Sdiwarzacher Urkunde Nr. 143.
,H) Sdiwarzacher Bestallungsbrief vom 7. Mai 1542
Sdiwarzacher Urkunde Nr. 148
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