http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1952/0168
Gengenbachische Vogteien; jede Mühle hatte eine Bütte und beschäftigte
drei Personen.) Es wurde aber bedungen, daß die Untertanen
ihre Lumpen selbst auch anderwärts verkaufen dürfen. Die
Stadt Offenburg hatte das Lumpensammeln für ihren Bezirk verpachtet
. Das Kurfürstlich Badische Geheimeratskollegium beschloß,
daß solche Konzessionen zum Lumpensammeln zu den polizeilichen
Konzessionsgeldern gezählt werden sollen und im Munizipalgebiet
der Mediatstädte daher diesen zustehen. Das Obervogteiamt zählte
damals 7650 Einwohner. Im Munizipalgebiet der drei ehemaligen
Reichsstädte mit 5400 Einwohnern blieb der Lumpenforst diesen
überlassen. Das Konzessionsgeld als polizeiliche Revenue betrug 9
bis 11 fl. Durch die Recognition war zugleich die Akzise abgegolten.
Eine Bütte verarbeitete damals täglich zwei bis drei Zentner Lumpen
oder im Jahr 1100 bis 1200 Zentner. Jeder Zentner Lumpen ergab
fünf Ries Papier zu 14 Pfund. Der Verlust für den Zentner bei der
Verarbeitung wurde auf 30 Prozent geschätzt. Der Wert des Papiers
gegenüber den Lumpen war vier- bis achtmal so hoch, allein bestimmt
durch Arbeitslohn, Kapital und Reinertrag. Nur Leim, Alaun
und Brennholz verursachen noch notwendige Auslagen. Regelmäßig
beschäftigt eine Bütte acht bis zehn Personen.
Im Lande bestanden 1805 zehn Papiermühlen mit 17 oder 18 Bütten
. Ihre Ausgaben samt Fuhrlohn betrugen etwa 40 000 fl., die Einnahmen
aber etwa 200 000 fl. Dies entsprach einer Kapitalverzinsung
von 15 Prozent. 200 Arbeiter oder 100 Haushaltungen fanden in der
Papiermacherei ihr Brot. Das Geheime Ratskollegium vertrat daher
den Standpunkt, daß der Staat ein großes Nationalinteresse an den
Papiermühlen zu nehmen habe wie sonst nur an Eisenwerken, den
Krappfabriken oder der Pforzheimer Industrie. Die Blüte und das
Gedeihen der Papiermühlen ist abhängig davon, daß die notwendigen
Lumpen als einziger Rohstoff stets dauernd und billig und
reichlich zu haben sein müssen. Ein Aufschlag von nur einem Gulden
auf den Zentner müßte den Papierpreis das Ries um 12 Kreuzer
erhöhen. Als gemeinnützige Maßnahme wurde daher alle Ausfuhr
aus dem Lande verboten und einheitliche Regelung für das ganze
Land eingeführt. Der Lumpenaufkauf wurde nur inländischen Sammlern
gestattet und war frei. Den Papiermühlen wurde die Abgrenzung
eigener Sammelbezirke verboten, damit durch den Wettbewerb die
Untertanen einen angemessenen Preis erzielen können. In Gengenbach
galt der Zentner Lumpen 7 bis 8 Gulden.
Die einheitliche Regelung fand in der Großherzoglich Badischen
Landzollordnung vom 2. Januar 1812 ihren Niederschlag. Im Ab-
168
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1952/0168