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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
32. Heft.1952
Seite: 169
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schnitt VIII, § 90, S. 33, ist unbedingt verboten c) die Ausfuhr der
Lumpen. Durchgangs-, Einfuhr- und Ausgangszölle für Papier und
Lumpen sind übersichtlich in den Tarifbeilagen F und K aufgestellt.

Als Ersatz für die früheren Pachtgelder, nachdem der Lumpenhandel
freigegeben war, wurde im Kameralinteresse eine Abgabe
auf die Papiermühlen, für jede Bütte von einigen Gulden, gelegt.

Beziehungen Gengenbachs zu benachbarten Papiermühlen

Die alten Handpapiermacher, die erst durch die neuzeitliche
mechanisch arbeitende Papiermaschine zum Aussterben gebracht
worden sind, waren ein eigenartiges Völklein. Sie besaßen ihr besonderes
, streng eingehaltenes Brauchtum, ihre Mitglieder bildeten
nach ausgestandener Lehrzeit eine eng verbundene Bruderschaft mit
eigener wirksamer Gerichtsbarkeit, der selbst der reglementierende
absolute Staat nicht beikommen konnte. Ihre vorgeschriebene Wanderschaft
führte sie oft länger als die Mindestzeit von drei bis vier
Jahren durch das ganze weite deutsche Kultur- und Sprachgebiet,
ließ sie den ganzen Osten des Abendlandes beherrschen und führte
sie selbst über das Meer in die Länder der Neuen Welt.

Wenn man an einem Orte die vorhandenen Quellen nach Papierer-
nachrichten ausschöpft, findet man daher auch mancherlei Papiergeschichtliches
und Unbekanntes für andere papiererzeugende oder
papiergebrauchende, in der Nähe oder weiter entfernt liegende Orte.

Von Offenburg, über dessen alte Papiermühle, Papiermacher und
Wasserzeichen bisher kaum etwas hat ermittelt werden können, erfahren
wir aus den Gengenbacher Gerichtsprotokollen, daß 1540 in
Offenburg ein Hans Bappirer tätig war. Er führt durch den Offenburger
Boten einen Rechtsstreit mit Bartie Oler, Bürger zu Gengenbach
. Er wird für schuldig erkannt, „mit dem Oler des beklagten
Gelds halber Rechnung zu thun. Die beiden Parteien sollen noch
mit freundlicher Rechnung gütlich miteinander sich vertragen und
auf den heutigen Tag ehrbare Männer zu sich nehmen. Wann sie
aber in Gütigkeit nit mögen eins werden, sollen sie uff den nächsten
Gerichtstag wieder fürkommen".

Der gleiche Hans Bapierer von Offenburg führt mit Miterben gegen
Bastian Zoller zu Gengenbach einen durch mehrere Verhandlungen
sich hinziehenden verwickelten Streit um Erbe und allerlei Forderungen
und Schulden, die von Wolf Zoller, der verstorben ist, herrühren
.

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