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s. Michelstag, der vierdt und letzt an s. Gallentag, ein herrn zue Triberg zu-
gehördt.
Es soll auch niemand in der herrschaft vierzehn tag vor und nach jedem
vorbestimpten jahrmarckht kain vich (Vieh) in den heusern (Häusern), sondern
auf die märckht fueren und verkhauffen, alß dan solches des durchleuchtigisten
fürsten unseres gnedigisten herren ertzherzog Sigmunds zu Oesterreich etc.,
sunder darumb außgangen geschefft weiset.
So den was von den wegen im stedtlein Triberg gefeilt und in die zollbüchsen
durch ein Stattknecht oder andern darzue geordnet gesamblet wirdt, das halb-
theyl nimbt ein herr zue Triberg, das ander halbtheyl lest er dem stedtlein
unverpunden und auß gnedigem willen."
Gegen die im Urbar festgesetzte vierzehntägige Frist beschwerten
sich die Untertanen (die der Stadt Triberg nicht) und machten dabei
geltend, daß die vierzehntägige Frist vor und nach den Jahrmärkten
ein neues ,,Gebott" sei, und daß die festgesetzte Strafe bei Nichtbeachtung
früher auch nicht zu bezahlen war. Im Jahre 1517 wurde
im Ensißheimer Vertrag die Frist von vierzehn auf acht Tage verkürzt
und die Strafe festgesetzt. Die Entscheidung lautet:
,,..., daß niemandts khein vich uff der herrschafft verkhauffen vierzehn tag
vor oder nach den vier jahrmärckhten zu Triberg, ist durch uns erleuttert worden
, daß es mit solchem vich verkhauffen nit mehr dan acht tagen vor und
nach den vier jahrmärckhten zue Treyberg, wie sonst solches der articul anzeigt
auch nit höher dan bey poen dreyer pfundt Pfenningen gehalten werden
solle."
Im Urbar (Grund- und Rechtsbuch) von Innsbruck vom 8. November
1654 ist die Frist nochmals gekürzt worden, und zwar auf einen
Tag vor und nach den Jahrmärkten, auch wurden die Grenzen des
Marktrechts im Stadtgebiet näher bezeichnet wie folgt:
„... und giengen die freyheiten an den vier gewohnlichen landstraßen von
der statt auß biß zue volgenden merkhzeichen, die erste dem Schönenwaldt zue
biß zue dem antreffenden creuz an der Straße stehend, die ander die Schonach,
die dritt den Nußbach undt die vierdt biß an das hofflehen der Guettach zue,
allwegen zu den gesetzten creüzen an den landstraßen."
Aus den Beschwerden verschiedener Untertanen bei Ablösung der
Pfandschaft geht hervor, daß in Triberg außer den vier Jahrmärkten
noch drei „kürbinen" (Kirchweih) abgehalten wurden. In der Beschwerde
machten sie geltend, daß nach altem Herkommen an diesen
Tagen kein Zoll erhoben worden sei und erst Obervogt Martin
Hasen eingeführt habe, daß von allen fremden Leuten, die in der
Herrschaft etwas gekauft und dieses ausführen und tragen, wie Roß,
Schwein, Ware usw., Zoll zu bezahlen sei, und zwar von jedem Gulden
ein Kreuzer, von verschiedenem Rindvieh aber für das Stück
vier Pfennig. Mit Entschließung vom 18. Juni 1655 hat die Vorderösterreichische
Kammer in Freiburg dem Antrage der Untertanen
stattgegeben,
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