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marckht, der auf einen jeden Samstag gehalten werden soll, zu haben und zu
halten vergunnt, leihen und vergönnen ihnen den auch von fürstlicher macht
wissentlichen in crafft diß brieffs, waß wir zue recht alß herr und landtsfürst
daran verleyhen sollen und mögen, also daß meniglich uff denselben tag den
besuochen, daselbst khauffen und verkhauffen mag, ohne meniglichs irrung
und sollen darzue haben alle freyheiten und genaden so ander unser statt
daselbst umb von recht oder gewonheit haben und deren geniessen ohne
gevehrde .. . Ynßbrugg am montag nach dem sonntag quasimodo geniti a" dni.
LXXXI id. 1481."
Im Urbar von 1654 heißt es nach der wörtlichen Aufführung der
Urkunde zur näheren Erläuterung der Verleihung weiter:
„Auff das hin zu pflantzung conservier- und erhaltung
solchen der statt Treyberg allergnedigster bewilligten ewigen
wochenmarckhtes sollen aus oberkheitlichen ernstlichen und vor unfürdenk-
lichen jähren hergebrachten befelch, alle waren und victualien von ankhen,
käß, schmär, unschlitt, früchten und all anderes, wie es auch namen hat, von
der herrschaft unterthanen und eingesessenen an khein ander ort verfiehrt
noch vertragen, auch nit in häußern verkhaufft sonder auf dießen angesetzten
wochenmarckht bey straff gnedigster herrschaft drey, und der statt ein cronen,
gelüfert und fail gebracht, auch sonst meniglichen der freye von und Zugang,
handel und wandel an früchten, brodt und victualien ohngehindert gestattet
und passiert werden."
Der Markt konnte sich auf die Dauer nur durch Zwangsmaßnahmen
der Behörde halten, denn es war eine scharfe Bestimmung, daß die
Herrschaftsuntertanen die an sich geringen Erzeugnisse nur auf dem
Markt in Triberg absetzen und kaufen durften. Die Märkte gingen
auch zum Teil einige Jahre nach Verleihung des Rechts ein. Erst
Lazarus von Schwendi hat gegen 1578 erreicht, daß das Marktrecht
wieder Geltung erhielt.
Die Untertanen der Herrschaft Triberg — die der Stadt Triberg
natürlich ausgenommen — beschwerten sich immer wieder wegen
dieser zwingenden und den freien Verkauf der Waren einschränkenden
Bestimmungen. Auf eine solche Beschwerde hatte die Vorderösterreichische
Kammer in Freiburg unterm 18. Juni 1655 folgende
Entscheidung getroffen:
„.. . alß sich die gesambte underthanen der herrschaft Treyberg, welche nit
in der statt, sondern in den ämpter wohnen auch höchstens graviert, daß sie
auß abgelesenen der statt Treyberg particular Privilegien verstanden, alß wan
ihnen bey darauff gesezter straff alles waß sie verkhauffen, zue Treyberg auff
dem marckht zu verkhauffen gebotten und dahero andere österreichische
marckht da sie gleichwoln ihren nuzen zu weylen mehrers schaffen undt dadurch
ihre Schuldigkeit desto besser abrichten khöndten, zue besuochen ver-
botten, weylen sie aber hierdurch merckhlich beschwehrt, und offt wegen weite
des weegs, tüeffe des schnees, schwehre Witterung und dergleichen mehrers
schaden leiden, alß nutz haben khönden, were dahero ihr undertheniges pitten,
inen so viel zu verstatten, daß neben solchen Treybergischen wochenmarckht,
welchen sie doch nit aufgeben oder verlassen wolten, sonder sich um desselben
gdste. confirmation nit weniger dan die burger zue Treyberg under-
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