http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1954/0110
1297 bis 1358 „her Erckenbolt von Ortemberg" bezeugt41'), auch über
seine Nachkommenschaft wissen wir verhältnismäßig gut Bescheid4').
Ein Enkel Erkenbolds begründet die über viele Glieder hinweg verfolgbare
Nebenlinie der Suselmann von Ortenberg48). Erkenbolds
Tochter Gertrud von Ortenberg, die mit dem „Edelknecht" und
Hornberger Lehensmann Berthold Schlegelholtz, dem Offenburger
Schultheißen von 135649), verheiratet ist50), dürfte wohl das geschichtliche
Vorbild für die später von frommer Legende als gottselig verehrte
Gertrud von Ortenberg abgegeben haben. Die anderen, bis ins
15. und beginnende 16. Jahrhundert verschiedentlich nachzuweisenden
Edelknechte von Ortenberg"1) sind demgegenüber nur farblos
und ohne persönliche Schicksale zu erkennen. Sie sind durchweg
nur minderer Bedeutung und verlieren sich allmählich in den niederen
Diensten anderer Herren, wie der Straßburger Bischöfe und
der Grafen von Fürstenberg. Eine größere Bedeutung hat also das
Ministerialengeschlecht von Ortenberg nie erreicht. Da es in ein
Altsiedelland mit bereits vergebenen Besitzverhältnissen gesetzt war,
blieb ihm von vornherein die Möglichkeit verschlossen, sich durch
Landrodung einen eigenrechtlichen Herrschaftsbezirk aufzubauen.
Sobald mit dem zunehmenden Zerfall der Reichsgewalt der Königsdienst
seinen Glanz und die Reichsdienstmannen ihren Rückhalt
beim König verloren, mußten sich die Ortenberger Burgleute in
fremden niederen Dienstverhältnissen verdingen, in denen sie langsam
und still verschwinden.
Die Verpfändungen des ortenauischen Reichsgutes
Auf dem Höhepunkte der staufischen Kaisermacht war Ortenberg
und das übrige reichslehnbare Zähringergut der Ortenau unmittelbarer
Besitz der Könige geworden. Der Sturz der Hohenstaufer hatte
dann auch für Ortenberg die zeitweilige Entfremdung und den Übergang
in die Hände der Straßburger Bischöfe zur Folge gehabt. Doch
dem in ganz Deutschland einsetzenden Bemühen der beiden ersten
Könige aus dem Hause Habsburg, für die wirkungsvolle Ausübung
ihrer Königsherrschaft eine eigene Besitzgrundlage zu gewinnen und
alle dem Königtum verlorengegangenen Rechte wieder zu erwerben,
") FUB. II. nr. 96, 176c, 214. V. nr. 200. Anm. 4. — UB. Straßburg V. nr. 242, 442. - Kindler
v. Knobloch, Oberbadisches Geschlechterbuch III, 286 ff.
") Krieger, Topogr. Wörterbuch Baden II, 441 f. — FUB. II. nr. 151. V. nr. 423.
") FUB. II. S. 220. — ZGO. AF. 39/1885. — Regesten der Markgrafen v. Baden IV. nr. 10686.
") FUB. V. nr. 540. Anm. 1. S. 461.
M) FUB. V. nr. 423, 474.
") Krieger, Topogr. Wörterbuch Baden. II, 441 f. — FUB. II. 74. u. a. m.
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