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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
36. Heft.1956
Seite: 203
(PDF, 67 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1956/0205
„wo ehedessen, eine an dem sogenannten Plauel Bach nahe an Kork
gestanden" hat, „damit das auswärtige Plaueln von denen Unter-
thanen des Gerichts aufhören möge, es seye die Aufrichtung dieser
Plauel um so nöthiger und dem Herrschaftlichen Interesse vorträge-
licher, als dadurch die Unterthanen ermelten Gerichts Kork, welche
manchmahlen auf der Willstetter Reib nicht gefördert werden, abgewendet
würden, mit ihrem Hanff auswärtig zu gehen". Heß ist
sogar der Auffassung, daß durch die Errichtung dieser Plauel die
auswärtigen Hanfpflanzer dazu „angereitzet" würden, diese in Kork
zu benützen, besonders in Hinsicht darauf, daß sich hier schöne
Gelegenheit fände, ein kleines Lagerhaus an der Zehntscheuer aufzurichten
; dies könnte dann auch zur Ursache werden, fremde Hanfhändler
und Seiler hierher zu ziehen. Für das Dorf wäre dadurch
manche Verdienstmöglichkeit geschaffen, und für die Herrschaft
würde dies eine Vergrößerung der Zolleinnahmen bedeuten. Es
sollten jedoch die Untertanen des Gerichts Kork nur insoweit die
Plauel in Kork benutzen, als „sie auf der Willstetter Reib in gehöriger
Zeit nicht gefördert werden können". Anderseits war auch
Heß der Überzeugung, daß die Willstätter Reib durch einen jährlich
zu entrichtenden Zins schadlos gehalten werden müsse.

Die Herrschaft verlangte nun von dem Rat und Amtmann Lichtenberger
einen Bericht über diese Angelegenheit. Wir vernehmen aus
diesem Bericht, daß „der sogenannte Faß- oder Schuhmacherhanff,
womit ein sehr großer Handel getrieben wird, absolute geplauelt und
nicht gerieben werden Muß. Da nun im allhiesigen Amt Keine Plauel
sich befindet, so sind diejenige, so ihren Hanff wollen plaueln lassen,
genöthiget, denselben außer Land zu führen". Lichtenberger wiederholt
nun nocheinmal alle Vorteile, die für die Wiedererrichtung
einer Plauel in Kork sprechen.

Unterm 26. September 1763 endlich lief von der Rentkammer in
Buchsweiler die Genehmigung zur Erstellung einer Plauel beim Gericht
Kork ein. Es wurde dem Gericht erlaubt, sowohl Faß- als auch
Spinnhanf auf der auf dem alten Platze zu errichtenden Plauel für
Einheimische und Fremde zu plaueln. Dem Gerichte wurde aber zur
Bedingung gemacht, jährlich pro Stempfei 8 fl. an die Herrschaft zu
entrichten und sich mit dem Müller zu Willstätt über eine Entschädigung
abzufinden. Die Konvention ist aber zur Ratifikation der
Herrschaft vorzulegen.

Auf diese Verfügung der Rentkammer aber ließ Lichtenberger der
Herrschaft einen Bericht zugehen, der abermals die Schwierigkeiten

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