Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
37. Heft.1957
Seite: 103
(PDF, 59 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1957/0105
9. Der Hochzeitsgulden, den der Kippenheimer Stubenwirt bisher von jeder öffentlichen
in einem andern Wirtshaus gehaltenen Hochzeit auch von den Weilertern
bezogen hat, soll in Zukunft bei den Weilertern gänzlich wegfallen.

10. Sind beide Gemeinden dahin übereingekommen, daß Weilert von der zu bezahlenden
Steuer, auch Steuerfrucht und Wein künftig nur den 5ten Teil entrichten,
Kippenheim aber die übrigen Vstel tragen solle.

11. Endlich ist verabredet worden, daß der Stabhalter von Weilert bei allen Zusammenkünften
als Vorgesetzter den Vorsitz vor den Kippenheimer Gerichtsleuten
haben solle.

Dieser Vergleich sollte von beiden Gemeinden gutgeheißen, unterschrieben, sodann
der Landesherrschaft zur Genehmigung vorgelegt werden. Nachdem Kippenheims
Vorgesetzte diesen Entwurf ihrer Gemeinde bekanntgemacht hatten,
wurde er im wesentlichen von ihr genehmigt, doch die Bedingung gestellt, daß
die §§ 4 und 7 des projektierten Vergleichs dahin abgeändert werden sollen, daß
die Gemeinde Weilert nicht von allen Freveln, welche die Gemeinde Kippenheim
bisher allein bezogen, Vs haben solle, sondern daß nur diejenigen darunter zu
verstehen seien, welche sich aus dem sogenannten Schambachswald, der Freimatte
und dem Gucker ergeben werden, da sich Kippenheim das ausschließliche Eigentumsrecht
dieser drei Stücke vorbehalte. Kippenheimweiler weigerte sich anfangs,
auf diese Forderungen einzugehen, beharrte auf dem Miteigentum des Schambach-
waldes und wollte von dem Gucker nur insoweit abstehen, als die dritte Genossenschaftsgemeinde
, Mahlberg, nichts darauf über kurz oder lang durch Recht
oder Vergleich erhalten würde; im Falle, daß Mahlberg seinen Anteil daran zu
fordern berechtigt sein sollte, so „praetendieren sie ebenfalls den ihrigen".

Am 4. März 1789 bequemte sich Kippenheim dazu, die Entscheidung über die
noch umstrittenen Punkte dem Oberamt zu übertragen und versprach „mit demjenigen
, was dasselbe mit Kippenheim diesfalls vergleichen würde, zufrieden
sein zu wollen". Der Oberamtmann in Mahlberg ließ am 10. Mai des gleichen
Monats Abgeordnete von Kippenheim vor sich kommen und kam mit ihnen
überein, daß dem § 4 des Vergleichsentwurfs erläuternd beigefügt werden solle:
Die Gemeinde Kippenheimweiler habe überall fünften Teil an den Freveln und
Einungen zu beziehen außer in den besonders ausgenommenen Stücken, der sogenannten
Freimatte und dem Gucker. Von dem Schambachwald wurde gänzlich
Abstand genommen. Und zu § 7 wurde bemerkt: Daß auch der Gucker
sowie die Freimatt in Zukunft Kippenheim allein und ausschließlich zustehe
und von den Weilerten kein Anspruch daran mehr gemacht werden solle, auch
darüber wurde ein förmliches Protokoll abgefaßt und beschlossen, daß nunmehr
das Vergleichsprojekt mit Einhaltung der im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen
Ubereinkunft ausgefertigt, von den Parteien unterschrieben und zu Höchster Genehmigung
eingesandt werden solle. Die Gemeinde Weilert nahm keinen Anstand
, das ihr zugegangene Duplikat des Vergleichs zu genehmigen und zu unterschreiben
; dasjenige, welches Kippenheim bekam, wurde von Kippenheims Stab
und Gericht ebenfalls unterzeichnet, aber die Bürgerschaft verweigerte die Unterschrift
und gab am 4. Oktober 1794 eine Erklärung ab, dahingehend, daß sie
diesen Vergleich nur dann annehmen könne, wenn folgende Abänderungen darin

103


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1957/0105