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Wann Nun der Lern Jung also Ledig gesprochen worden, solle der selbe auch 3 Jahr
Lang außerhalb Lands zu wandern schuldig sein, vndt solle Kein Meister einen Jungen
zu Einem Meister gesellen machen noch halten, so änderst ein gesell da währe, Eß sey
denn, daß Er zu vor 3 Jahr gewandert währe.
Alle Meisters Söhne Könden vndt sollen vor gesteh werden vor einem Handwerckh
so ein solcher söhn getrawet sein arbeith Einem anderen Meister gepührendt zu versehen
, Er seye gleich Wohl 3 od mehr Jahr beym Vatter gewesen.
Vom anstellen der gesellen
Eß solle Kein Zimmermeister noch Maurer Keinen gesellen mehr anstellen noch fürdern,
der ein "Weib zu der vn Ehr mitführet oder der ofentlich mit Weibsbildern Ein vn Ehrliches
Leben führet, Item der daß seinige Verspihlet, wie auch der sonsten bekantlichen gottloß
ist vndt die gebott gottes vndt Christ: Catholischer Kürchen nicht beobachtet zuer Jährlichen
oster Zeith.
Von Vrlaub geben
Wann Ein Zimmerman: od Maurermeister seinem Gesellen Vrlaub geben wolte, solle
solches ahn Keinem andern Tag alß ahn einem Sambstag od am Sontag zu Mittag
geschehen: damit der gesell des anderen Tags wanderen Könde. Eß währ denn, daß
Er gesell Eß mit Rechter Vrsach verschuldet hette.
Deß gleichen so ist der gesell wie obstehet Eß zu halten schuldig mit seinem auf Kin-
den. Solte aber Ein gesell auß Muthwillen Vrlaub nemmen: vnd also Keine Erhebliche
Vrsach hette, so soll der selbe gesell ahn dem selbigen orth 14 Tag nicht mehr ahn
gesteh werden.
Von Wegg Ziehen der gesellen
Wann Ein gesell aber Erbarlichen von seinem Meister wandern: vnd sich anders wohin
seinem Handtwerckh nach Ziehen: vndt also abscheyden will, solle daselbige mit be-
scheidenlicher Manier besehenen, Vorhero aber bey dem Herrn Schultheisen oder statt
Vorgesetzten seinen beywohneraydt aufgeben, Kein anhangende Sach mit sich wegg
Ziehen, auch Keine Schulden hinderlassen.
Wann Ein gesell zu Einem Meister Kombt vnd also in den Dienst Trittet, solle der
selbige, dem Meister gehorsamb vnd fleissig sein, dessen arbeith vndt bauwesen wed
Abb. 4.
Vorderansicht
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haimblich noch öffentlich bey anderen Tadlen, Eß währe denn, daß Er Meister den
baw Herren in vnbilliche Kosten vnd schaden ziehet, so mag er gesell solches anderen
Meistern in dieser Zunft wohl anzeigen.
Eß sollen auch die gesellen sich nit mit ein ander verbinden od aufstandt machen, von
denen Meisteren zu ziehen: vndt wanderen damit die bauherren, währ sie auch zu Statt
vnd Land seyen: verhindert vndt gesterkht werden.
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