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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
38. Heft.1958
Seite: 23
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Entscheid abzuwarten, indem er dabei auf seine Possessio pocht, begibt
er sich nach überstandener Krankheit nach Rastatt und muß
sehen, daß sich die Gegenpartei inzwischen in die Possessio gesetzt,
die Wiesen unter sich aufgeteilt und mit eichenen Pfählen bezeichnet
hat, auf denen ihre unterschiedlichen Hauszeichen oder Wappen
eingebrannt oder mit Rötel aufgemalt sind. Am 24. Mai 1583 erklärt
Well vor Schultheiß und Gericht zu Rastatt, es sei zu fragen, ob das
Wörtlein Erben als Erben in linea descendenti oder ab intestuto oder
ex testamento zu verstehen sei, seine Restitution habe ihm der Keller
zu Malsch verweigert, er sei wieder nach Heiligen Reichs Ordnungen
und Konstitutionen in pristinam possessionem restituendus. Doch das
Gericht erklärt sich für nicht zuständig, auch die Aufforderung des
Herzogs an den Keller vermag nicht die Restitution durchzusetzen.
Noch fünfmal suppliziert Ulrich Well an Herzog Ludwig um Restitution
in seine Possessio, wobei er berichtet, daß der Keller es nicht
erreichte, daß die mutwillige und trotzige Gegenpartei die fünfthalb-
4Y2 Mannsmahd Wiesen herausgebe, auch sei seinem Anwalt Jacob
Beurer von dem markgräflichen Schultheißen zu Rastatt geboten
worden, von der Sache abzustehen, sodann hätten sie den auf Martini
1583 fälligen Zins trotz seines schriftlichen Ersuchens noch nicht
entrichtet. Nun übergibt Herzog Ludwig die Sache seinem Stadtgericht
Neuenburg, doch die Gegenpartei erscheint nicht auf die erste
und zweite Citation. Aber ein Schreiben des markgräflichen Amtmanns
berichtet, die Gegenpartei habe sich um Rechtshilfe an ihren
Landesherrn gewandt, der ihnen verboten habe, sich vor einem ausländischen
Gericht zu verantworten. Well möge vor das badische
Gericht gehen, wenn er sich nicht zufrieden geben wolle. Die Akten
schließen mit einer zweimaligen Bitte des Well, der Herzog möge
ihm eine beglaubigte Kopie des markgräflichen Befehls anfertigen
lassen, er habe bei einem hochlöblichen Kollegium pro citatione
suppliziert und darauf das Decret bekommen, wofern der Supplicant
das markgräfliche Schreiben erbringen könne, soll darauf beschehen,
was recht (23. Juni 1586). Es ist anzunehmen, daß Well und seiner
Ehefrau Martha als Witwe des Pantaleon die Hälfte der 9 Mannsmahd
Wiesen zugesprochen wurde, während Hans Kamm, Stübichers
Witwe Barbara, nachmals Henrich Schmidts Hausfrau, und Veitin
Kuon die andere Hälfte behalten konnten.

Generallandesarchiv Karlsruhe, Specialia Rastatt, 501, 502, 503.

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