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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
38. Heft.1958
Seite: 52
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konnten die Mönche nicht leben. Deswegen waren Verhandlungen über die weitere
Dotation notwendig. Wer den Boden und das Gründungsgut stiftete, dem gehörte
nach dem fränkischen Eigenkirchenrecht das ganze Kloster und die Kirche als
Eigenkloster bzw. Eigenkirche. So war es auch bei Gengenbach. Die früheste Erwähnung
des Gengenbacher Eigenklosterherrn stammt aus dem 9. Jahrhundert.
Damals war Kaiser Karl III. der Dicke der Gengenbacher Eigenklosterherr. Später
verfügte Kaiser Heinrich II. als Eigenklosterherr über das Kloster. Mit andern
Worten, Gengenbach war Eigenkloster des deutschen Königs. Das ist unbezweifel-
bar und gesichert. Also muß ein wesentlicher Teil der ersten Klosterausstattung
vom damaligen fränkischen König stammen. Als Eigenklosterherr mußte er auch
das Recht der freien Abtswahl seinerseits verleihen. Diese rechtliche Ausstattung
zeigt zur Genüge, daß das Königtum der neuen Abtei die Rolle eines wichtigen
fränkischen Vorpostens im schwankenden alemannischen Herzogtum zuwies.

Das Kloster Gengenbach wurde auf unbewohntem und unbebautem Boden gegründet
. Dieser war nach dem fränkischen Reichsrecht Königsgut. Das ganze Gebiet
von der Gaugrenze zwischen Hausach und Haslach bis zum Austritt des
Kinzigtals in die Rheinebene wurde dem neuen Kloster zugewiesen. Dazu wurden
noch Teile der Rheinebene gegeben, deren Namen sie als Frankengut verraten:
Schopf heim, Alten heim, Friesen heim u. a.

Dadurch wurde wohl der König der politische und rechtliche Klostergründer,
aber noch nicht Uatelo und Ruthard die Mitgründer. Nun, diese vom König gegebenen
Stücke waren meist Waldgebiete und brachten mithin zunächst dem Kloster
keinen oder nur geringen Ertrag. Es war also auch noch Grundbesitz erforderlich
, der einen sofortigen Beitrag zur Existenz der Gründung leisten konnte. Solchen
ertragbringenden Grundbesitz stifteten die beiden Großen. Wir werden nicht
fehlgehen, wenn wir die Schenkung der schwäbischen Grundherrschaften6) in Beffen-
dorf, Irslingen und Villingen-Dorf samt Anhang dem Herzog Uatelo zuweisen,
die Schenkung der elsässischen Grundherrschaften7) in Dangolsheim, Westhausen,
Batzendorf, Hohfrankenheim, Dürningen und Behlenheim mit Anhang aber dem
dortigen Grafen (mit Herzogsrang) Ruthard. Die Ausstattung der andern Pirminklöster
Schuttern, Schwarzach und Neuweiler geschah nach ähnlichem Schema,
woran wiederum die Sorgfalt Pirmins zu erkennen ist. Jedoch war keines von
diesen mit so großem und vor allem geschlossenem und abgerundetem Grundbesitz
bedacht worden wie Gengenbach. Auch daraus geht unzweifelhaft hervor, daß
Gengenbach unter diesen Pirminklöstern eine leitende Vorortstellung einnahm. Es
geschah wiederum zur Sicherung der Dauerexistenz. Keines dieser Klöster hat die
Grafschaftsrechte erhalten außer Gengenbach. Dieses Grafschaftsrecht mußte ebenfalls
vom König gegeben werden. Die Verhandlungen mit dem fränkischen König
wird natürlicherweise Ruthard geführt haben. Es war eine starke politische Sicherung
und Bindung an das fränkische Reich, sozusagen als Ersatz für das dem
fränkischen Einfluß entglittene Kloster Reichenau. Der König konnte als Eigenklosterherr
über den Besitz des Klosters, ja, über das ganze Kloster nach Belieben
verfügen.

") Siehe unten Kapitel 12. ') Siehe unten Kapitel 11.

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