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Fürst und Herr, Petrus Philippus, Bischof von Bamberg und Würzburg, Herzog
von Ostfranken, unser gütigster Herr, auf unsere demütige Bitte und Ansuchen
die Regalien, Lehensgüter und Temporalien, sowie die Gerichtsbarkeiten, Freiheiten
und Rechte unseres Klosters, deren Verwaltung und Leitung uns anvertraute
und gütigst übertrug und dafür von uns den üblichen Eid und das Treuegelöbnis
empfing und seinerseits uns damit investierte in der Art und in dem
Recht, mit dem unser guter Herr, der Bischof von Bamberg, all das im gesamten
und einzelnen besser und wirksamer machen konnte und durfte, kann und darf,
wie es nach den altbewährten, löblich eingeführten Vorschriften, bisher beobachteten
Rechten und Gewohnheiten seine Vorgänger, die Bamberger Bischöfe, zu
übertragen und die jeweiligen Äbte unseres Klosters zu empfangen pflegten. Dies
alles und noch anderes sind in dem uns übergebenen Lehensbuch unseres gütigen
Herrn, des Bischofs von Bamberg, ausführlich enthalten. Alles, was dortdrin allgemein
oder im einzelnen beschrieben ist, haben wir durch unsern persönlichen
Eid unter gleichzeitiger Berührung der heiligen Schriften zu halten und zu erfüllen
geschworen mit freiem und ungezwungenem Willen. Wir haben es versprochen
und versprechen es auch mit dieser Urkunde.
Der Inhalt des Eides ist folgender: (Hier folgt noch einmal der zuvor mündlich
geleiste Eid.)
Zum Zeugnis von all dem haben wir diese Urkunde durch Anhängung unseres
Siegels gesichert.
Gegeben zu Bamberg am 7. Juni des Jahres 168018)."
Damit ist der feierliche Belehnungsakt beendet. Der Hofmarschall tritt nun
wieder vor, führt den Abt in das Hofmarschaikenzimmer zurück und behält ihn
zum Mittagessen bei sich.
Dieser Vorgang wird in den Bamberger Belehnungsprotokollen oft in ausführlicher
Breite, zuweilen aber auch kürzer oder gar ganz kurz festgehalten. Vor
allem werden da alle Abweichungen von den nötigen Formen vermerkt, z. B. 1727
„ohne Baldachin"1"), oder wenn der Lehensherr die Investitur durch einen Stellvertreter
vornehmen lassen mußte20).
Schwieriger und umständlicher war es, wenn der Abt nicht selbst zur Investitur
nach Bamberg reisen konnte, wie es z. B. in Kriegszeiten der Fall war, oder wenn
der Abt krank oder gebrechlich war. Dann mußte er einen Bevollmächtigten zur
Belehnung schicken, der dann außer den herkömmlichen Schriftstücken auch noch
seine Vollmacht und seinen Eid als Bevollmächtigter des Abtes vorlesen mußte
unter Angabe der Gründe für das Nichterscheinen des Abtes21).
u) Die lateinischen Texte siehe in den genannten Standbüchern.
") StaBa A 221/1 Nr. 282 fol. 65 b.
M) z. B. ebenda A 221/1 Nr. 223 fol. 2; 1642 ebenda Standbuch Nr. 205 fol. 13 b.
") z. B. Instruktion des Abts von Gengenbach für Caspar Hiltprandt Dr. juris utriusque und Gengen-
bachischer Sekretär als Bevollmächtigter zum Empfang der Lehen von dem Bischof Johann Georg von
Bamberg, 4. Okt. 1623, GK 30/75 Gb Stift, StaBa Standbuch Nr. 157 fol. 20; Nr. 205 fol. 15 f.; Nr. 275
fol. 22; Nr. 322 fol. 2 ff.; ebenda A 75/ L 275 Nr. 15 vom 7. Okt. 1620, Z. 15: ebenda U. Nr. 17 vom
10. Juli 1627.
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