Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
38. Heft.1958
Seite: 63
(PDF, 66 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1958/0065
Kreises, nämlich den Herzog von Württemberg und den Bischof von Konstanz,
sie möchten ihm beistehen, die Straßburger Umlagen als unberechtigte Doppelbesteuerung
loszuwerden. Das taten diese denn auch mit fleißiger Betriebsamkeit.
Jedoch blieb Straßburg bei seiner Forderung, und die Aktion der mächtigen Fürsprecher
mußte 1667 ergebnislos abgebrochen werden. Das Kloster Gengenbach
mußte auch weiterhin die Doppelbelastung tragen64).

Auch die Geistlichen der kanonisch errichteten Seelsorgspfründen bildeten eine
feste Organisation, die Landkapitel. Die Abtei hatte eine ganze Anzahl Pfarreien
und andere Seelsorgspfründen. Für deren Inhaber waren an die zuständigen
Landkapitel die Ein- und Austrittsgebühren (Ingressus und Egressus genannt) bei
Neubesetzungen, Umbesetzungen und sonstigen Abgängen vom Abt zu entrichten63).

In Kriegszeiten, z. B. im Dreißigjährigen Krieg, in den Kriegen Ludwigs XIV.,
in den Kriegen des 18. Jahrhunderts und der napoleonischen Zeit und nicht viel
anders schon im Mittelalter wurden aus der Abtei von den Kriegführenden überdies
gewaltige Kriegskontributionen herausgepreßt, die zum größten Teil nur
durch Schuldenaufnahme geleistet werden konnten66). Da gab es verständlicherweise
Zeiten, wo die Abtei über und über verschuldet war. Es waren die Zeiten,
wo sie auch die Lehenstaxen stunden lassen mußte.

Neben solchen zeitweiligen Lasten liefen noch die dauernden Ausgaben für das
Kloster, seine Insassen und die Erhaltung der Klostergebäude, der Klosterhöfe
(Curien), seiner Eigenkirchen, die Besoldung der weltlichen Klosterbeamten, die
Kirchenbaulasten in den Orten, wo das Kloster der Zehntherr war usw.

Es war eine gewaltige Aufgabe für das Kloster, diese Lasten zu meistern und
das alles neben seiner religiösen Hauptaufgabe. Schließlich sind ja die Mönche
keine gelernten Wirtschaftler, wenngleich sie aus bäuerlichen oder halbbäuerlichen
Kreisen kamen. Für die Benediktiner war eine solche Beschäftigung durchaus dem
2. Teil ihrer Grundregel „ora et labora" (bete und arbeite) angemessen.

Angesichts dieser Tatsachen waren für eine Dauerexistenz gesicherte wirtschaftliche
Grundlagen eine Notwendigkeit. Sie bestanden in der Zuweisung von umfangreichem
Grundbesitz und vielen andern Zinsen und Rechten. Für deren Erhebung
und Verwaltung wiederum war eine Organisation erforderlich. Diesem Zwecke
dienten die Klosterhöfe. Bei der Gengenbacher Klosterherrschaft treten folgende
Bezeichnungen dafür auf: Zehnthof, Gülthof, Fronhof, Salhof, des Gotteshauses
Bauhof, Dinghof, Freihof, lateinisch curtis, curia, französisch collonger.

") Straßburg verlangt von Gengenbach als Beitrag zu den bewilligten 100 Römermonathen eine gewisse
Anlage f= Umlage) zu imponieren (= aufzuerlegen). Das Kloster hat als Reichsstand sein Gebühr
der gemeinen Kraißanlagen. Römermonathliche Gelder, Cammergerichts Unterhaltung, Türkenhilff und
anderer Costen über Vermögen biß anhero willfährig und an die Craißkasse ringeschüttet.
Jetzt kommt noch Straßburg wider das alte Herkommen und unser armes Gottshaus,
Notariatsinstrument über die Appellation wegen der dem Closter Gengenbach von dem Bistum Straßburg
abgeforderten Contribution vom 22. April 1624, StaBa A 75 Nr. 18; StaLu C 10 Nr. 624 Closter
Gengenbach gegen Stift Straßburg in Sachen der Collectation de annis 1664, 1665, 1667; Akten 1606
bis 1667 Closter Gengenbach contra das Stift Straßburg puncto Collectationis et subsidii caritativi
1606 bis 1667, StaBa B 58 II fasc. 5. ss) U. vom 21. Sept. 1801, GK 30/59.

M) s. z. B. Mallingers Tagbücher 1613—1660, Mone, Quellensammlung der badischen Landesgeschichte
III, 603.

63


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1958/0065