http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1958/0106
Es folgt nun ein langatmiger
Rechtsstreit zwischen
den Advokaten der
beiden Parteien darüber,
ob Hilberer auf Grund
der Konzession für das
Bad mit Wirtschaftsbetrieb
berechtigt ist, auf
dem Bad zu wirten,
wenn er seine persönliche
Wirtschaftsgerechtigkeit
abgetreten hat, und darüber
, ob die Badewirtschaft
im Winter, wo
nicht gebadet wird, überhaupt
ausgeübt werden
darf. Im Mai 1840
wird die Beschwerde des
Rabenwirts Grießhaber
und Konsorten von der
Regierung verworfen
unter Verurteilung der
Beschwerdeführer in die
Kosten. Der Rechtspraktikant
Baur als Vertreter
der vier Wirte legt
zwar am 20. Juni 1840
gegen diese Entscheidung
Berufung ein, „der angemeldete
aber in ter-
mino nicht ausgeführte
Rekurs" wird jedoch
vom Bezirksamt für verfallen
erklärt.
Inzwischen hat Adlerwirt
Zachmann auf eigene
Rechnung die Errichtung
eines neuen
größeren Bade- und
Gasthauses eifrigst betrieben
. Mit Hilberer
hat er sich wegen der
Mitberechtigung an der
Bad- und Wirtschafts-
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