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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
38. Heft.1958
Seite: 114
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in den bestehenden keine Tanzsäle sind, und daß nirgends sonst eine Anlage dabei
ist, wo man sich im Freien erholen kann.

Ungeachtet der Einsprache der "Wirte verleiht die Kreisregierung bereits unterm
19. Februar 1841 dem Franz Zachmann auf sein neuerbautes Bade- und Gasthaus
eine Realgastwirtschaftsgerechtigkeit.

Die 4 Wirte Merkle, Fauz, Kröpple und Grieshaber geben sich aber nicht zufrieden
. Unterm 9. März 1841 legen sie Rekurs ein. Die Rekursschrift an das Ministerium
des Innern vom 4. April 1841 verfaßte diesmal Rechtspraktikant Haas
von Lahr. Sie ist diesmal in Paragraphen gegliedert. Neben den sachlichen Einwendungen
in § 1—5 werden auch persönliche Dinge vorgebracht. Im § 6 wird
angeführt, daß „Franz Zachmann im Jahre 1832 bei den berüchtigten politischen
Umtrieben in Ettenheimmünster einer derjenigen war, die am nachdrücklichsten
ihre Stimme zur Auflehnung gegen die gesetzliche Gewalt erschallen ließen. Er
war es, der damals zur Steuerverweigerung aufforderte und der den Ortsvorstand
zu Haslach zu einer desfallsigen Gemeindversammlung zu bestimmen suchte, dann
aber, als dieser Plan kein Gehör fand, eine schriftliche Protestation selbst verfertigte
und diese von Haus zu Haus trug, um Unterschriften zu gewinnen! Und
dieser nämliche Mann soll nun auf Kosten seiner Mitbürger und namentlich
meiner Klienten, welche jenem frevelhaften Beginnen damals durch ihre Fürstenliebe
und Verfassungstreue einen kräftigen Riegel vorschoben, vorzugsweise begünstigt
werden, ihm soll einer neuen großartigen Laune wegen ein Patent erteilt
werden28)".

18) Als Folge der französischen Julirevolution vom Jahre 1830 rumorte es in fast allen Ländern Europas,
auch in Baden, trotzdem mit dem Regierungsantritt des Großherzogs Leopold infolge seiner liberaleren
Einstellung eine gewisse Beruhigung eingetreten war. Die Beunruhigung kam in Berichten und Adressen
an die Regierung zum Ausdruck, die Anlaß gaben zu einem Edikt des Großherzogs vom 19. Mai 1832
(Großh.-Bad. Staats- u. Regierungsblatt vom 22. Mai 1832). Darin wurde die Beratung allgemeiner
Landesangelegenheiten auf das Betreiben einzelner Staatsbürger, die sich dazu berufen glauben, sowie
das Unterschriftensammeln zur Anerkennung ihrer Meinung als mit den längst bestehenden Gesetzen
unvereinbarlioh ausdrücklich mißbilligt, und es wird den Behörden befohlen, dieses vorkommenden-
falls ausdrücklich zu untersagen und in jedem gesetzlichen Wege dagegen einzuschreiten.

Uber die Vorgänge in Ettenheimmünster schreibt Hansjakob in seinem Erinnerungsbuch „Allerseelentage
" (2. Aufl., S. 317):

.Unweit der Kirche steht das große Badhaus, das Abt Eck noch erbaut hat. Die Badquellen sollen
nach dem Tode des hl. Landolin aus dem Boden gesprungen sein. Ehedem bis in die Mitte des vorigen
Jahrhunderts viel besucht, sollte anno 1832 das Badhaus St. Landolin von den Liberalen zu einer Art
.Hambacher Fest', wie in der Pfalz eines gewesen, benützt werden. Die Regierung bekam darübel
solchen Schrecken, daß sie alle Soldaten von Freiburg kommen und Berg und Tal absperren ließ. Auch
dem Badbesitzer wurde die Hölle so heiß gemacht, daß er keinen fremden Menschen in sein Haus
einließ."

Das Militäraufgebot konnte sich auf ein Edikt des Großherzogs Leopold vom 5. Juni 1832 stützen,
das im Anschluß an das ,.Hambacher Fest", das am 27. Mai 1832 stattgefunden hatte, im Großh.-Bad.
Staats- u. Regierungsblatt vom 7. Juni 1832 veröffentlicht worden war. öffentliche Versammlungen
werden darin an sich nicht verboten, es wird nur gewarnt vor dem Mißbrauch der Rede auf solchen
Versammlungen zur Verbreitung von Unzufriedenheit und Umsturzgedanken.

Der wesentliche Absatz darin lautet: ,,Da Öffentliche Reden nicht zum Zweck derartiger Versammlungen
gehören, solche auch in der Regel nur von überspannten Anhängern einer Partei gehalten
werden, welchen der Parteigeist die Worte eingibt, so sehen Wir Uns veranlaßt:

alle öffentlichen Reden an das Volk bei solchen Versammlungen zu verbieten, und Unseren Polizeibehörden
aufzutragen, jeden, der dagegen handelt, in eine Strafe, welche den Betrag von fünfzehn

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