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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
39. Heft.1959
Seite: 32
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in Ruhe lassen sollten. Der Graf bekümmerte sich aber so wenig wie sein Ortenberger
Schaffner Jost Münch v. Rosenberg um diese Anordnung des Reiches. Er
belegte das Kloster mit Reitern, nahm seine Pferde in seinen Dienst und entzog
ihm sämtliche Einkünfte, die es aus der Ortenau zu beziehen hatte. Auch der
Gengenbacher Rat tat seinerseits alles, um die Klosterherren zu knechten und die
Klosterkirche an die Prädikanten auszuliefern. Das also liegt diesen Schreiben
und Reisen, mit denen die Rechnung von 1526 förmlich angefüllt ist, zugrunde.

Es entsprach durchaus dem Zuge der Zeit, wenn die Stadt hinter dem Grafen
nicht zurückblieb. Die Reichsstädte, die großenteils von einem oder mehreren
Juristen regiert wurden, indessen das Volk sehr oft nichts zu sagen hatte, benützten
Luthers Bewegung, um sich auf dem Reichstage ebenso Sitz und Stimme
zu erringen wie die Fürsten; die maßgebende Persönlichkeit in Gengenbach war
der Stadtschreiber; er fertigte sämtliche auslaufenden Schriftstücke, und
er war es auch ganz überwiegend, der die politischen Reisen unternahm, kurz,
fast alle Verhandlungen führte.

Unklar ist, was der Abt von Schultern in diesen Verhandlungen für
eine Rolle spielte. Es ist Abt Konrad II. Frick (1518—1535). Im Jahre 1520 war
der Herr von Geroldseck mit Waffengewalt in das Kloster Schuttern eingedrungen
und hatte es völlig ausgeplündert. Darauf vertraute der Abt sein Kloster dem
nachmaligen König Ferdinand an; das verhinderte aber nicht, daß die Bewohner
von Friesenheim und Lahr 1525 ins Kloster eindrangen und es ebenso zerstörten,
wie die Hanauer Bauern es gleichzeitig mit Schwarzach taten. Es erscheint darum
sehr wahrscheinlich, daß der Abt von Schuttern etwa ein Vertrauensmann der
Reichsregierung in Eßlingen war.

Ein glücklicher Zufall fügte es, daß gerade für das Jahr 1526 auch noch das
Original der Gengenbacher Schwörartikel vorliegt, also jene Punkte, zu
denen der Rat alljährlich am Montag nach Dreikönig seine Untertanen eidlich
verpflichtete. Gleich zu Anfang heißt es darin:

„Zum ersten: Wiwol ein jeder Christenmensch schuldig ist, die Gepott Gottes
zu halten, deshalb unnötten seyn sollt, Yemand mit menschlichen gepotten dahin
zu zwingen; dwyl aber die täglichen Gottsiesterungen sich für und für ye lenger
ye mer inreyssen, daraus dann nichts anderes volgt dann gewisse Straff unnd
Räch Gottes: Ist aim Ratt solchs lenger nit zu gedulden; lassen auch darum alle
warnen unnd beym ernstlichsten gepieten, daß ewer (= von euch) keiner hinfür
bey dem Lyb, Blut, Onmacht, Sacrament oder Glidern Cristi unsers Seligmachers
schweren soll" ... Wer es aber dennoch tut, den „will der Ratt an seinem
Lyb, Leben oder Glidern nach Gestalt der Sachen strenklich darumb strafen".

Ein folgender Artikel lautet folgendermaßen: „Vor langem hat der Ratt ein
Gepot ausgeen lassen, daß sich keiner an den Sonntag und anderen Festen und
hochzytlichen Tagen, nachdem man zusamen lüttet, uff dem Kirchhoff, in der
Statt, uff der Gassen oder Würtschaften noch uff der Ratstuben finden soll lassen,
sonder zur Kirchen geen unnd das Evangelium unnd Gottswort hören, predigen
und verkünden, das aber varlesslicher und mer verächtlicher, .dann vorhin besehenen
, gehalten worden. Darumb ist nochmalen des Rats Gepot, daß sich ein

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