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erste Organisationsedikt vom 4. Februar 1803 die Verwaltungseinteilung des so bedeutend
vergrößerten Staates in die badische Pfalzgrafschaft, die badische Markgrafschaft
und das obere Fürstentum. Die früher ortenauischen Gebiete kamen ausnahmslos
zur Markgrafschaft, wurden also mit den altbadischen Stammlanden aufs
engste vereinigt. Der Eigenart der einzelnen Gebietsteile suchte man nach Möglichkeit
Rechnung zu tragen, indem man die territorialen Gesetze und Gewohnheiten
bestehen ließ, soweit es sich mit den Erfordernissen einer einheitlichen geordneten
Staatsverwaltung irgend vertragen zu können schien; vornehmlich kam man durch
Beibehaltung einiger Besonderheiten den Reichsstädten entgegen, die ja nicht nur
gleich den anderen Territorien die langgewohnte Selbständigkeit einbüßten, sondern
außerdem noch ihre alte demokratische Verfassung in plötzlichem Wechsel mit einer
monarchischen Regierung vertauschen mußten. Auch auf kirchlichem Gebiet ging
man mit einer maßvollen Schonung vor, die dem herrschenden Geist toleranter
Aufklärung entsprach, betonte aber doch auf der anderen Seite, wie es dem überkommenen
patriarchalischen Charakter des Territorialstaates angemessen war, das
Recht der staatlichen Bevormundung so stark und ausdrücklich, daß Härten nicht
ganz vermieden wurden und daß sich der Wechsel der Dinge gerade bei den geistlichen
Instituten weit einschneidender fühlbar machte als bei den weltlichen Herrschaften
. Durch das vierte Organisationsedikt vom 14. Februar 1803 wurden die
Klöster Schwarzach und Ettenheimmünster vollständig aufgelöst; Allerheiligen,
dem die Aufnahme von Novizen untersagt wurde, sollte wenigstens bis zum Aussterben
der noch vorhandenen Mönche fortbestehen. Gegenbach allein blieb uneingeschränkt
erhalten und durfte aus den aufgehobenen Abteien geeignete Geistliche
und Laienbrüder zur Fortführung der klösterlichen Kommunität übernehmen, aber
nur bis 18 0 7 87).
Außer den schon genannten Gebieten kam durch den Deputationshauptschluß
auch die Herrschaft Lahr an das neue Kurfürstentum, doch war ihre Abtretung an
die „zwischen dem Markgrafen von Baden, dem Fürsten von Nassau-Usingen und
den übrigen Interessenten verabredeten Bedingungen" geknüpft, die durch Verhandlungen
zwischen dem preußischen Deputationsgesandten Haenlein, dem badischen
Geheimen Rat Emanuel Meier und dem nassauischen Regierungspräsidenten
von Kruse am 4. November 1802 zu Regensburg vereinbart wurden88). Preußen
erklärt sich in dieser Konvention bereit, die von ihm für den Markgrafen von
Ansbach verwaltete Grafschaft Sayn-Altenkirchen sofort, ohne den Tod des Markgrafen
abzuwarten, an Nassau abzutreten, wofür dieses wiederum zugunsten Badens
auf die Herrschaft Lahr verzichten sollte. Baden mußte aber für die sofortige Besitzergreifung
dieser Herrschaft gewisse finanzielle Leistungen an Preußen und
Nassau übernehmen. Nachdem die Konvention im November von Karl Friedrich
ratifiziert worden war, eröffnete Nassau im Februar des folgenden Jahres, daß dem
Besitzwechsel nun nichts mehr im Wege stehe, und der Landvogt von Roggenbach
konnte zunächst am 21. März in Gemeinschaft mit dem nassauischen Regierungsrat
von Neurath die Zivilbesitznahme vollziehen, der am 26. September zu Lahr die
87) Siehe „Ortenau", 34. Heft 1954, S. 124—129.
8Ö) Karlsruhe, Haus- und Staatsarchiv. III. Staatssachen. Staatserwerb. Nassau-Usingen.
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