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tatsächlich fast reine Verwaltungshöfe, und der Meier hieß dann bis 1803 der
Schaffner.
Die Schaffnei für das untere Kinzigtal war natürlich in Gengenbach. Begreiflicherweise
hatte der Schaffner am Sitz der Herrschaft eine weiterreichende Tätigkeit
als in den übrigen Schaffneien. Sie war geradezu patriarchalisch. Er mußte
nicht nur die Etterzinsen und die Schulden einbringen, Rechnung stellen, Ausgaben
und Einkünfte nach Anordnung des Abtes verwenden und die Fälle schätzen,
sondern auch im Gericht und außerhalb bei einschlägigen Angelegenheiten zuweilen
den Abt vertreten, die Aufsicht führen über Küche, Pfisterei (Bäckerei) und
Gewerkhof. Ihm oblag ferner die Arbeitsvorplanung und Zuweisung an die einzelnen
ausführenden Arbeitskräfte und die Aufsicht über die Ausführung. Dazu
gehörte, daß er jeden Werktagmorgen auf dem Hofe war und einem jeden seine
Arbeit zuwies. Er mußte im Weiher und auf der Martinsstube Fremde und Einheimische
, jeden nach seiner Gebühr, zu Tisch setzen und achtgeben, daß es keinen
Zank gab, sondern jeder sich züchtig und bescheiden betrage. Gegen die Stadt
Gengenbach sollte er nichts unternehmen, aber auch nicht deren Bürger werden ohne
die Zustimmung des Abtes143).
Der genaue Titel des Gengenbacher Schaffners war öconomus minor oder Unterschaffner
, gewöhnlich aber einfach Schaffner, im Gegensatz zum öconomus maior
oder Oberschaffner 144). Den Titel Unterschaffner gab es naturgemäß nur für die
Gengenbacher Schaffner, während in Zell a. H. und Offenburg die Verwalter schlichtweg
Schaffner hießen. Deren Pflichten entsprachen etwa denen des Gengenbacher
Schaffners. Während und nach dem Dreißigjährigen Krieg erhöhten die umliegenden
Herrschaften die Titel ihrer Oberbeamten, um dem Amt mehr Gewicht, anfangs
sogar Übergewicht über die nachbarlichen Vertreter zu verleihen. Deshalb behagte
ausgerechnet dem unfähigsten aller Gengenbacher Unterschaffner, Baumgartner,
dieser Titel nicht mehr, und er erreichte vom Abt nach 1700 auf eigenen Vorschlag
die Titelerhöhung „Unter- und Landschaffner" 145). Diese Bezeichnung ist später
nie mehr verliehen worden.
Über die Unterschaffner außer Baumgartner sind nur ganz wenig Nachrichten
in den noch vorhandenen Quellen zu finden.
143) Verpflichtung des Gengenbacher Schaffners, um 1400, Kop 627 fol. 73b f.
«*) H 229, 1714, 590.
«5) Ebenda, 590 u. 610.
Die Klosterherrschaft der Abtei Gengenbach k
Maßstab 1 : 200 000 I
Alle umrandeten Teile gehörten irgendwie zur Abteiherrschaft f
1. Mit schwarzer Linie umrandet = ursprünglicher Umfang der Grafschaft Gengenbach.
2. Mit schwächeren Linien umrandet = Gerichte der Reichslandvogtei Ortenau = Gengenbacher
Gerichts- usw. Herrschaft.
3. Mit schwachen Linien umrandet = Renchtalterritorium des Bistums Straßburg, ehedem
auch zur Reichslandvogtei Ortenau gehörig und
deshalb zur Gengenbacher Gerichts-usw. Herrschaft.
4. Schraffierte Gemarkungen = Grundherrschaft der Abtei Gengenbach.
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