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Ferner wurden ihm Verrätereien gegen das Kloster zugunsten der Stadt und der
Ratsherren vorgeworfen.
Zum Ryßgut gehörte eine Gült von 7 Viertel Hafer zu Sand, welche schriftlich
nicht mehr bewiesen werden konnte, aber von den Bauern in Sand selbst mitgeteilt
worden ist. Diese hat er dem Gotteshaus verlorengehen lassen, weil er sich nicht
darum kümmerte, solange die alten, wissenden Leute in Sand noch lebten. Doch
nahm er dieses Geschäft oft zum Vorwand für seine zum eigenen Nutzen nach
Straßburg unternommenen Reisen und stellte die Unkosten dabei der Abtei in
Rechnung.
Die ihm bei der Rechnungsabhör gegebenen Instruktionen und Befehle befolgte
er in keinem einzigen Punkt. Der Großkeller hat einen großen Teil der Ober-
schaffner-Arbeit notgedrungen selbst noch zu seinem Amt übernehmen müssen.
Baumgartner wurde daraufhin aus seinem Amt entlassen, 1731 oder Anfang 1732.
Die Prioren mußten bei der Rechnungslegung anwesend sein, kannten aber oft
wenig die wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Schaffner, hatten andererseits
im Kapitel bei der Anstellung eines Schaffners die erste Stimme. Das war in der
Regel die, welcher sich die anderen Konventualen gern anschlössen. Deshalb hat der
Irrtum mit Baumgartner allen einen heilsamen Schrecken eingejagt. Sie wollten
nicht mehr ohne vorherige Besprechung und Unterrichtung über die vorgeschlagenen
Bewerber der Anstellung in ein solches Amt zustimmen. Das Kloster hatte seit seiner
Gründung vieles verloren, die Einkünfte nahmen immer mehr ab. Daher wollten
sie ohne Not die Beamtungen nicht vermehren, zumal da das Kloster durch die
Vermehrung der Oberbeamten schlechter gefahren ist. Dornblüth machte dazu den
Vorschlag, einen Mann von notorischer Rechtschaffenheit, von gutem Urteil und
mittelmäßigem Wissen, aber reichlicher praktischer Erfahrung und des Französischen
mächtig für die beiden vereinigten Ämter unter dem Titel Oberschaffner, vielleicht
noch mit Aussicht auf den Titel Kanzleiverwalter (wie die beiden Jüngling) anzustellen
und ihn unter zuverlässiger Aufsicht zu halten. Andererseits sollte der
Abt sich selbst die Kenntnis der Kanzlei und der Klosterrechte zu erwerben trachten
und obendrein noch einige geschickte, eifrige und im Kirchenrecht erfahrene Konventualen
außer dem weltlichen Beamten bei der Registratur beschäftigen, damit
auftretendenfalls eine Angelegenheit rasch mit den notwendigen Unterlagen und
Beweismitteln einem Professor der Nachbaruniversitäten zur Ratserteilung oder
zur Behandlung der Angelegenheit anvertraut werden könnte. Dann könnten Abt
und Kapitel, beruhigt im Gewissen und über die Auswirkung, ihre Angelegenheiten
betreiben le3).
Dieser Vorschlag wurde in dieser Form nicht vollständig durchgeführt, denn
die beiden Oberbeamtungen blieben meistens selbständig und getrennt. Doch sind
von da an keine Klagen mehr aufgezeichnet worden. Jedenfalls war es nicht nur
die mehr oder weniger deutliche Unfähigkeit der Amtsinhaber, der Mangel jeder
Aufsicht und die unzureichende Kenntnis der Äbte und Prioren, sondern, wie aus
diesen wenigen, von verschiedenen Schreibern zu weit auseinanderliegenden Zeiten
1«») Ebenda 1719, 623.
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