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maßen knapp gewesen sein. Sie waren häufig in Finanznöten, und daher erklärt
sich leicht ihr Streben nach Ausweitung ihres Besitzes im Kinzigtal. Der machtpolitisch
schwächste Nachbar war eben die Klosterherrschaft Gengenbach. In dieser
Richtung ging deshalb auch ihr natürliches Vergrößerungsstreben. Günstig für sie
war, daß sie schon die Landeshoheit über Teile der Klosterherrschaft hatten, sowie
die Schirm- und Hochgerichts-Vogtei über den Klosterbesitz innerhalb des Bereiches
ihrer Landeshoheit.
Gegen Bezahlung von 50 Mark Silber verzichtete 1280, aber unter Vorbehalt
des Wiederkaufsrechtes, schon der Stammvater der Haslacher Linie, Graf Egeno,
auf Steinach (sowie Mühlenbach und Niedernbach) zugunsten der Geroldsecker
Nicht lange danach war indes Steinach wieder unter fürstenbergischer Landeshoheit
, ohne daß wir sagen könnten, wann dies geschehen ist und unter welchen
Umständen. Uberhaupt sind über die nächsten 100 Jahre keine Quellen mehr zu
unserer Frage vorhanden. Die Abtei half zuweilen den geldbedürftigen Fürsten-
bergern aus, entweder selbst oder durch ihre Ministerialen. Dies ist immer das
Anzeichen eines guten Verhältnisses der beiden Gewalten.
Schließlich übergab Graf Johannes von Fürstenberg 1380 dem Abt Stephan von
Gengenbach die Klostervogtei, die er vom Reich zu Lehen hatte, über Steinach
und die damals halb selbständigen, aber zum Steinacher Gericht gehörigen Weiler
Niedernbach, Obernbach, Tottenberg, Bogsbach, Runzengrabenr Halden, Lachen,
Sarey und die Mühle zu Steinach und was zu diesem Dorf und Gericht gehörte,
als Afterlehen 12), unter Vorbehalt des Rechts auf Rückkauf gegen 130 Pfund
Straßburger Pfennige, was genau die Höhe des klösterlichen Darlehens war. Die
Abtei mußte dafür einen Lehensträger benennen. Der erste war Claus Böcklin,
der 1412 starb; dann folgte Dietrich von Grebern. Beide waren Klosterministeriale
und wohl die Meier der Klosterkurie in Steinach. Das Lehen mußte also vom
Kloster als Mannlehen geführt werden mit Laufzeit jeweils bis zum nächsten
Lehensherrenfall oder Lehensträgerfall, wo dann die üblichen Gebühren zu entrichten
waren. Dazu durfte das Kloster, wenn es wollte (und konnte), eine ältere
Pfandsumme von 400 Pfund Pfennigen mit einem Jahreszins von 40 Pfund Pfennigen
an sich lösen, d. h. dieser hohe Jahreszins (10 %) mußte auch vom Kloster
getragen werden bis zu einer etwaigen Ablösung. Der Graf bestätigte ferner ausdrücklich
, daß das Dorf Steinach mit den genannten Weilern samt allen Leuten
und Gütern des Klosters eigen ist. Diese anscheinende Schenkung war also im
Grunde eine neue Belastung geworden, aber wir erkennen daraus unschwer, daß
dem Kloster kein Opfer zu schwer erschien, das für die Sicherung von Steinach
gebracht werden mußte; das Kloster war nämlich damals selber in arger finanzieller
Bedrängnis. Aber solange die Vogtei in der Hand des Klosters verblieb, hatte die
Abtei praktisch die volle Oberhoheit (Landesherrschaft) und damit eine fast
100 %ige Sicherung dieses Raumes vor Entfremdung. Wir können uns die Genug-
Elisabeth zu Solms, der Witwe eines Fürstenbergers, als Widemgut. 1559 bis 1744 in der Hand verschiedener
Sekundogenituren, von 1744 bis 1806 wurden alle fürstenbergischen Lande in einer Hand vereinigt;
O. A. Müller, Aus der Geschichte des Dorfes Steinach i. K., Ortenau 1940, 4.
") FU 1 Nr. 296; Krieger II, Mühlenbach.
12) U. vom 28. Februar 1380, FFA, OA 1 Haslach Vol. XIV F. 1; FU 2 Nr. 481, 313 f.
7 Die Ortenau
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