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tuung der Klostergemeinschaft darüber recht lebhaft vorstellen. Allein die Freude
war nicht von Dauer.
Zwar gelang im folgenden Jahr eine Vereinbarung mit einigen Ministerialen,
welche Gläubiger von 40 Pfund Kapital bzw. 4 Pfund Jahreszins davon waren,
wofür die Einkünfte aus Steinach das Pfand darstellten, des Inhalts, daß die Abtei
dieses Geld ablösen dürfe ohne Widerspruch. Indes ging die Schuld in die Hände
anderer Klosterministerialen über, ohne daß die Abtei von diesem Recht Gebrauch
machte. Sie war damals dazu nicht in der Lage. 1442 löste dagegen von der andern
Seite Graf Heinrich von Fürstenberg-Haslach diese Schuld ein 13).
Graf Johanns von Fürstenberg-Haslach, der 1380 Steinach dem Kloster Gengenbach
übergeben hatte, hatte auf Steinach verpfändete 130 Pfund Straßburger
Pfennige von der Abtei erhalten, wofür die Steinacher 11 Pfund jährlichen Zins
gaben. Dieser Graf war der letzte der damaligen Haslacher Linie und fiel 1386 bei
Sempach, worauf die Herrschaft Haslach wieder an die Hauptlinie kam ") und
dabei blieb bis 1407. In dieser Zeit scheinen die beiden Parteien in gutem Verhältnis
zueinander gestanden zu sein.
Mit Graf Konrad gab es 1407 eine neue Linie Fürstenberg-Haslach (bis 1490),
und sofort begann ein erbittertes Ringen um die Vogtei in Steinach. Graf Konrad
anerkannte nicht die Abtretung der Vogtei über Steinach von 1380. Er achtete die
urkundlich festgelegte Abtretung eines Vorfahren, die überdies eine Art Seelrecht-
Stiftung war, nicht nur nicht, sondern erklärte, daß Vogtei und Dorf ein „wisslich
lehen were von dem Styfte und Bystuom Straßburg". Es habe die Zustimmung und
Mitausfertigung des Oberlehensherrn gefehlt. In Wirklichkeit war die Oberlehensherrlichkeit
über die Vogtei unter König Adolf vom Bistum Straßburg ans Reich
zurückgebracht worden. Nach dem Tod des Grafen Johannes 1386 zog König
Wenzel die Herrschaft Haslach als erledigtes Reichslehen an sich und gab sie 1388
an das Bistum Straßburg15). Doch schon 1389 übertrug Straßburg diese Reichslehen
wiederum an die Fürstenberger als Afterlehen. Nach dem Lehensrecht würde
das die 1380 erworbenen Klosterrechte nicht weiter stören. Die Reichsrechte wurden
durch zwei Pfandherren ausgeübt: den Bischof von Straßburg und den Kurfürsten
von der Pfalz, Herzog Ludwig.
Graf Konrad verlangte eine Entscheidung des bischöflichen Mannengerichts.
Dieses bestand aus hohen und niedern Mannen des Bistums Straßburg. Von den
3 Gerichtsterminen war der Gengenbacher Abt auf den 2 ersten erschienen und
verteidigte sein Recht. Als er aber merkte, daß ihm Steinach durch ein unwürdiges
Spiel der großen Vasallen, zu denen der Graf von Lichtenberg und der Markgraf
von Baden gehörten, entrissen werden sollte, erschien er zum Schlußtermin nicht.
Inzwischen hatte er den Kurfürsten Ludwig von der Pfalz, den 2. Pfandinhaber,
über den bösen Handel verständigt. Dieser verkündete brieflich dem straßburgischen
Mannengericht, daß sie nicht zuständig wären und darüber nicht richten dürften,
und daß der Abt sich darüber vor dem bischöflichen Mannengericht nicht zu ver-
13) U. vom 15. April 1442, FFA, OA 1 Haslach X 2, F. 23 a.
«) Ortenau 1940, 4.
15) E. Oechsler, Ortenau 1912, 64 ff.
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