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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 113
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und Besiedlungsauftrag für die Moos: „Wir haben dem Abt und Convent die Vollmacht
gegeben, den genannten Wald zu roden. Wenn sich Menschen dort niederlassen
, sollen sie von jeder Steuer und jeder Dienstbarkeit an außerklösterliche
Gewalten frei sein. Keiner meiner Beamten soll sich unterstehen, von den Menschen,
die auf diesem Berg wohnen, irgendeinen Dienst zu verlangen." 4)

Das Gebiet dieses klösterlichen Mooswaldbezirks umfaßte mehr als 15 qkm.
Aber so klein und entlegen dieser Bezirk auch war, so gab ihm diese Urkunde doch
eine besondere politische Bedeutung.

So unscheinbar die Worte der Urkunde sind, so wurden dadurch doch dem
Kloster „alle Rechte" übertragen. „Niemand hat über den Wald und die Leute
das Vogtrecht, niemand durfte ihnen etwas befehlen, über sie richten oder ihnen
eine Abgabe auferlegen als der Abt von Gengenbach." ,r')

Solche Rechte bedeuteten seit dem 13. Jahrhundert die vollständige Landeshoheit.
Im 18. Jahrhundert waren es „die Gengenbachischen Teritoria im Adelichen Ryß,
deßen gantzen bezirg um dem Moßwald herum" und als solche immatrikuliert,
und der Abt war der „Herr deß Adelichen Rüß" 6). Mit andern Worten, die Abtei
hatte sich hier ein eigenes, von jeder andern Oberherrlichkeit vollkommen freies,
landesfürstliches Territorium auch nach der Bildung des Reichsstadtgebietes 1366
vorbehalten. Diese Tatsache war mit entscheidend, daß die Abtei ein Reichsstand des
Deutschen Reiches und ein Kreisstand des Schwäbischen Kreises wurde, und zwar
zunächst jahrhundertelang nicht auf der Prälatenbank '). Der Abt gehörte also dem
deutschen Fürstenstand an.

Schon von weitem sah der Bezirk aus wie eine unnahbare, verschlossene Festung
und schien von vornherein jeden Siedlungswilligen abzuweisen. Trotzdem unternahm
das Kloster, das ja über große Erfahrungen in der Landerschließung verfügte
, auch auf diesem höchstgelegenen Bereich seiner Klosterherrschaft entschlossene
und erfolgreiche Siedlungsversuche.

Die Moos wurde schon sehr früh gut erschlossen. Die Hauptzugangswege gehen
bis ins 13. Jahrhundert zurück. Der Wortlaut der Urkunde von 1231 legt es nahe,
zu vermuten, daß schon damals Menschen in diesem Gebiet wohnten. Hundert
Jahre später können wir dies sicher bezeugen. Denn 1334 erzählt uns eine Urkunde

*) Liberam auctoritatem prenotato abbati et suo conventui dedimus evellendam et exstirpandam silvam
memoratam. Si vero ibidem locati fucrint homines liberi vel homines ecelesie et residentiam ibi sive man-
sionem fecerint, ab omni exaetione et quolibet obsequio sint perpetuo immunes. Mandamus itaque Omnibus
officiatis nostris sub obtentu gratie nostre firmissime preeipientes, quatenus nullus ausu duetus temerario ab
hominibus in prelibato monte habitantibus ullam exaetionem cuiuslibet servitii exigere presumat. Dann folgen
Straf- und Wiedergutmachungsbestimmungen für Zuwiderhandelnde. U. vom 29. April 1231, aaO.

5) So hat daz gotzhus ze Gengenbach einen eigen walt mit gründe und mit allen rechten heizzet diu
Moze; käme ez so, daz lute in dem walde sezzehaft wurden, die sullent fri sitzen und niemman dienen wan
dem gotzhus ze Gengenbach. Ez hat och nieman kein vogtrecht über die selben lute, noch ab in ze richtende,
noch ze gebietende, noch si ze beschätzende in keinen weg wan ein abt von Gengenbach. L II 1331 § 19;
M 1516, 99 bis 101 hat statt „beschätzende" „beschirmen".

«) Nach 1750.

7) Auf die Prälatenbank kam Gengenbach im Schwäbischen Kreis erst 1751, Reces vom 8. Juli 1751,
GK 30/91 Gb Stift; 1. September 1753, HStaStu B 362 Bü 14. Als 1803 die Klöster an Baden kamen,
hatte Gengenbach ein 4 Jahre längeres Leben als die andern und wurde aus andern, neuen Gründen erst 1807
liquidiert. Akten GK; E. Schell, Zur Geschichte der Abtei Gengenbach, besonders in den Jahren 1802 — 1807,
2GO 84, 566 ff.

8 Die Ortenau

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