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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 120
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1961/0122
Als Zinspflichtige mit stattlichen Zinsen wurden 4 Bauernnamen genannt:

Stecken Lenz, auf obgenanntem Hof Mühlstein gesessen, 2 Pfund Str. Pf., 7 Viertel

Hafer, 7 Kapaune;
Rode Jacob, daselbst, 14 Schilling Pf., 3 Viertel Hafer, 3 Kapaune;
Stecken Jacob auf Mühlstein, 24 Schilling 4 Pf. 1 Helbling, 21/2 Viertel 2 Sester Hafer,

2 Kapaune, 1 Erntehuhn;
Reimbolts Jerg, 6 Pf. 1 Helbling, 2 Sester Hafer, 1 Kapaun.

Das waren also drei Großbauern und ein kleiner. Es geht daraus unzweifelhaft
hervor, daß damals die Bezeichnung Schottenhöfen nicht üblich war, denn die drei
letztgenannten sind die Schottenhöfe. Auf dem Hof Mühlstein ruhten die genannten
Herrschaftsrechte. Wir haben ihn daher unter die Klosterkurien zu rechnen.
Im übrigen galt künftig auch für Mühlstein die Gesamtverfassung der Klosterherrschaft
.

Hier haben wir wieder einen Fall, wo die Hochgerichts- und die Schirmvogtei
einem Adeligen gehört hatten und nun wieder ans Kloster gefallen waren. Wir
wissen nicht, wann und unter welchen Umständen sie aus dem großen Vogteilehen
ausgegliedert worden waren. Nach den im eigentlichen Mittelalter geltenden
Rechtsgebräuchen hätte die Abtei diese Vogtei wieder vergeben müssen. Allein
inzwischen waren fast reine Geldlehen daraus geworden und die Sicherheitsverhältnisse
waren andere geworden, außerdem, und das war wohl das Entscheidende,
war die Abtei selbständiger Kreisstand und Reichsstand geworden, und als solcher
mußte sie an den Kreis und ans Reich Verteidigungsbeiträge und ans Reichs-
kammergericht seine Kammerzieler entrichten. Daher blieb allmählich das alte
Herkommen über das Hochgerichts- und Schirmvogteirechl unbeachtet, es war
ziemlich belanglos geworden, auch schon wegen der wenigen Bewohner.

Mit dem eigentlichen Klosterbezirk in Gengenbach und mit dem Ryßgut Moos
blieb Mühlstein die Territorialherrschaft der Abtei bis 1803, wo nicht nur die
Grundherrschaft in Klosterhand war, sondern auch die Hochgerichts- und Schirmrechte
, ohne die sich keine echte Territorialherrschaft ausbilden konnte.

Über dieses Klosterterritorium Mühlstein erfahren wir 1802 beim Ubergang an
Baden alles Wünschbare aus Scheffels Fragenbeantwortung 21):

Fremde hatten nicht die mindeste Gerichtsbarkeit, noch eine andere Art obrigkeitlicher
Gewalt. Die Abtei war allein die Herrschaft, der Grund- und Zinsherr.
Niemand Auswärtiger hatte dort Gefälle zu beziehen.

Da es heute dort ergiebigen Feldbau gibt, überrascht uns Scheffels Behauptung,
daß auf Mühlstein und den Schottenhöfen der Ackerbau noch geringer, der Wiesenbau
etwas stärker und die Viehzucht beträchtlicher als auf der viel höheren Moos
war. Die Hof- und Feldgüter waren hier volles Eigentum der Bauern und Tag-
löhner; es gab keine Lehen- oder Zinsgüter. Sie wurden beim Erbgang nicht verteilt,
sondern der jüngste Sohn oder in Abgang der Buben die älteste Tochter hatte um
den von den Erben selbst zu regelnden kindlichen Anschlag das Vorrecht auf das
ganze Hofgut.

21) Akten GK Staatserwerb aaO. Fase. 3, Nr. 12, Frage Nr. 9; Wichtige Komm. Akte, ebenda, Fragen
Nr. 2, 9, 13, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 30, 40, 42, 43, 51, 52, 54, 55, 56, 57, 59, 60, 78, 79, 82, 83.

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