http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1961/0123
Größe der zahmen Aecker
Größe der wilden Aecker
Wiesen, gute und schlechte
Rindvieh.....
3/4 Jauchert
241 Jauchert
73V2 Tawen
92 Stück
24 Stück
Geißen
Mittlerweile waren die bebauten Flächen erheblich vergrößert worden. State
der einstigen 4 waren es jetzt 6 Bauern. Diese 6 hatten etwa 40 Jauchert Eichen-,
Buchen- und Harz-Waldungen. Dort (teilweise wohl auch außerhalb des Mühlstein
-Territoriums) lagen auch zwei abteiliche Forstwaldungen, der Thäncher und
der Teschenkopf genannt, woraus sich die Untertanen ebenfalls beholzten.
Zwei Mehlmühlen befanden sich dort, welche drei Bauern zu ihrem Hausbedürfnis
erbaut hatten, wofür aber keine Abgabe entrichtet wurde, weil nur für
den Hausgebrauch und nicht gewerblich genutzt.
Auf Mühlsteingemarkung standen 10 Häuser mit 14 Familien und 103 Seelen,
darunter 24 fremde (vielleicht Hirten). Zwei davon waren Hintersassen. An
Steuern brauchten sie nur die Steuer und Schätzung, das Soldatengeld und das
Schutzgeld bezahlen. Das Soldatengeld war offenbar eine überkommene Last, das
jeder der 6 Bauern in Friedens- und Kriegszeiten mit jährlich 2 Gulden 45 Kreuzern
zu erlege« hatte. Das gab es in der ganzen Klosterherrschaft nur hier. Dazu
trat also die Steuer und Schätzung mit in Friedenszeiten je 25 Gulden, in Kriegszeiten
jedoch 45 Gulden. Sie beglichen ihre Abgaben mit Gegenrechnungen für angeliefertes
Vieh. Die Mühlsteiner hatten keine fest bestimmten Frohndleistungen.
Auf beliebiges Anfordern der Abtei mußten sie Sandsteine aus den dortigen Brüchen
beiführen oder den Traubenmost bei sehr ergiebiger Weinernte. In diesem letzteren
Fall wurden Mann und Vieh von der Abtei freigehalten. Sie hatten kein Wirtshaus
und kein Schankrecht und mußten ihre Schoppen in Zell oder Nordrach trinken
und dort auch ihre Festlichkeiten abhalten.
Den Gemarkungvorsteher machte der Hofbauer auf dem alten Mühlsteinhof
unter dem Titel Vogt 22). Er war zugleich der Kurienrichter. Da die Gemarkung
herzlich unbedeutend war, erübrigte sich ein 2. Vorsteher oder gar ein vollzähliges
Gericht. Kirchlich gehörten sie zu Zell a. H. Auf eigenen Wunsch und eigene Kosten
unterhielten sie eine Schule, die 35 Schüler hatte, darunter 12 fremde (Hütekinder).
Die Gemarkung war 1 V-< Stunden von dem abteilichen Moosbezirk entfernt, grenzte
also nicht unmittelbar an das Moosterritorium.
Alle übrigen bürgerlichen und gemeindlichen Verhältnisse waren genau gleich wie
im Moosterritorium oder in der gesamten übrigen Abteiherrschaft.
Diese Verhältnisse scheinen unproblematisch zu sein. Gleichwohl ist gerade eine
der wichtigsten Fragen nicht mehr zu klären. Sie betrifft die Hofzinse. In dem
Kaufbrief von 1512 war nachdrücklich auf die Zinspflicht hingewiesen worden:
„besonder dise hienach bestimpten pfening-, habern- und cappen-Z i n ß
mit namen . . ." Es folgten dann die genauen, oben verzeichneten Abgaben, wobei
jeweils angegeben ist, daß es sich um ewiges, unablösiges Geld handelte.
Weiter machte die Urkunde bekannt, daß „alles recht, sach, vorderung und an-
22) Siehe dazu die historische Einleitung zu H. Hansjakobs Erzählung, Der Vogt auf Mühlstein.
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