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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 122
(PDF, 77 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1961/0124
sproch, so uns verkoüffern ann hievorbestimpten Zinßenn, gülten
und guetern zuogehörent, die herrn Abbt, Prior und Con-
v e n t und ire nachkomen in bemeltem Closter zuo Gengenbach nun hinfür
sich dieser Rechte gebruchen, besunder die pfeninge, habernn
und cappen ewiger gülten vordem, empfohen, nuotzen, niessen und i n -
nemen sollent und moegent von obgenanten zinslüten
und iren erben alle jor jerlichen zuo den zielen, so sy gefallent
inn aller wyse, massen und gestalt, wie wir verkoüffere die bißhar besessen,
genutzet, genossen, empfangen und ingenomen habent oder fürer haben innemen
soltent oder moechtent, wann diser verkouff nit besehenen were". „Wir versprechent
ouch, die koüffere und ire nachkomen in gemeltem Closter zuo Gengenbach und
das selbe Closter an besitzung, empfohung und innemen
der v o r g e s c h r i b e n hoff zinß und gülten mit iren zue-
gehoerungen nymer mer zuo iren, zu hindern oder das scharfen oder
gestaten gethon werden durch uns oder yemands anders in deheinen wege."
„Haruf setzent wir verkoüffer unns und alle unser erben unnverscheidenlich,
weren zuo sein diß verkoufs, ouch der vorgeschriben hoff
zins, gülten mit iren zuegeherungen."

Diese ausgiebigen Zitate zeigen unmißverständlich, daß die Bauern bisher an
ihre Herrschaft die Zinse bezahlt hatten, daß diese Zinse unablösig ewig dauern
sollten, und daß auch diese jährlichen Gülten an die Abtei verkauft wurden, mithin
auch weiter hätten geleistet werden müssen und zunächst wohl auch geleistet
wurden. Demgegenüber gab 1802 Scheffel, der es ja als Oberschaffner wissen
mußte, ebenso klar als geltendes Recht an: „Schottenhöfen und Mühlstein sind
volles Eigentum der Bauern und Taglöhner; es gibt keine Lehen- oder Zinsgüter
." „Hof- und Feldgüter Schottenhöfen sind allein im Eigentum der Untertanen
." 24)

Leider können wir diese auffallende Entwicklung der grundherrlichen Abgabenverhältnisse
nur in ihrem Endzustand feststellen und sagen, daß auch die Zinsfreiheit
dieser Höfe einmalig in der Klosterherrschaft war. Eine kaiserliche Kammergerichtsentscheidung
vom 6. Juli 1618 verrät uns allerdings, daß die Schottenhöfer
bis zu dieser letzten Instanz gegangen sind, um ihr vermeintliches Recht zu verfechten
und damit dort tatsächlich gegen die Abtei durchgedrungen sind 25). Die
stattlichen Höfe des ehemaligen abteilichen Mühlstein-Territoriums bestehen heute
noch im alten Glanz. Sie gehören vollständig zur Gemarkung Nordrach.

6. Kapital: Die Klosterhöfe in der Rheinebene

Ziemlich gut zu überschauen sind für uns auch die Klosterhöfe in der anschließenden
Rheinebene. Wir finden dort eine Anzahl von klösterlichen Dinghöfen schon
in der ältesten Besitzurkur.de (1139):

23) Akten GK Staatserwerb aaO. Fase. 3, Wichtige Komm. Akte, Frage 60.
2«) Ebenda Frage 51.

GK 30/163 Schottenhofen.

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