http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1961/0132
Weistum aus dem 14. Jahrhundert eingetragen, offenbar nur auszugsweise. Außerdem
befindet sich dort ein Protokoll über die Belehnung eines Meiers aus dem
15. Jahrhundert, anscheinend als Formular für spätere Fälle, denn es ist der einzige
derartige Eintrag 40).
Danach war der Hof zu Weierbach frei mit allem, was dazugehörte, auch frei
von Zehnten und andern Gefällen vom Claus-Heinrich-Berg bis an den Stillen-
Schleyffen. Der Meier selbst soll auch frei sein von Steuern, Diensten, Geboten und
niemand anderem gehorsam oder verbunden sein als nur dem Kloster Gengenbach.
Er hat das vollständige Beholzungsrecht für Bau-, Zaun- und Brennholz im Vollmerbachwald
. Es gehörte in den Hof auch ein Heuzehnt von 40 Tauen Matten,
wofür der Meier einen Muni und einen Eber halten mußte. Ferner gehörte ein
Flachszehnt von 10 Sester Leinsamen dorthin, wogegen der Meier altes Stopftuch
hergeben sollte zu Binden und für rinnende Fässer. Alles Vieh seines Hofes sollte
er auf die Vollmersbacher und Rammersweierer Almend treiben und darein zu
Weid fahren.
Die Aufgabe des Meiers war es, den Hof in gutem Stand zu erhalten mit Zäunen,
Misten, Trotten, gereinigten Bewässerungsgräben, das Trottgeschirr sauberzuhalten
und gut zu versorgen, ebenso die Bütten. Er mußte alle Jahre mindestens 6 bis 8
Obstbäume setzen, getreuliche Aufsicht über die Reben führen, sie in geeignete
Hände verpachten, in gutem Stand halten, jeden Mißbau abstellen und jeden rechtzeitig
für die Landacht schätzen, niemand zuliebe und niemand zuleide.
Im Herbst sollte er einen Rebknecht zum Einsammeln des Landachtweins und
des Zehntweins anstellen. Er mußte dem Abt oder seinem Schaffner geloben, den
Zehnten vorschriftsmäßig zu sammeln und niemand zu verschonen, den Zehntwein
in besondere Fässer schütten und den Landachtwein wieder in andere. Von jedem
Fuder Zehntwein, das er während des Herbstens sammelte, bekam er 4 Schilling
Pfennig. Der Meier hatte auch die Aufsicht über die Gottshausleute. Wenn jemand
starb, mußte er ohne weiteren Befehl die Leib- und Güterfälle einnehmen. Dafür
hatte er eine besondere Gebühr.
Vielleicht die wichtigste Bestimmung war, daß der Meier nur auf Wohlverhalten
angenommen wurde. Der Abt konnte den Hof jederzeit nach Belieben verändern 41).
Am Ende der Klosterzeit gehörte in den Hof der Bezug des Fruchtzehnten in
Rammersweier, Fessenbach und Zell (neben Weierbach) 42), also eine weitere Zusammengehörigkeit
, wenn auch die privatherrschaftliche Grundherrschaft dort in
anderer Hand war.
Schwieriger ist die Klärung für Offenburg, weil hier seltsamerweise nicht ausreichend
Nachrichten vorliegen. Bei den Wirren 1233 zog der ganze Gengenbacher
Klosterkonvent mit den Laienbrüdern und den Schülern mit vorgetragenem Kreuz
von Gengenbach fort „durch die Stadt Offenburg zu ihrer Curie". Am andern
4(11) Ebenda, sowie Belehnungsprotokoll die lehenschaft des Hofs zuo Wygerbach von 1432, Kop 627
fol. 67 a.
*1) Ebenda.
«) Staedelc 1955, 84.
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