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zu anderen Kurien verrät die erstaunliche Größe dieses Besitzes, wohl zusammen
mit den Liegenschaften der Offenburger Kurie. Doch brachte auch diese Verpachtung
der Abtei unerwartete Nachteile und Verdruß. Das Spital behielt nämlich
nur einen Teil der Felder im eigenen Bau und lieferte nur den dafür anteiligen
Zins ab. Die übrigen Felder verlehnte das Spital an Offenburger Bürger, die ihren
Zins unmittelbar an die Klosterschaffnei abgeben sollten. Die Abtei empfing aber
selten vollständig die vereinbarte Gült, und die Stadt kümmerte sich nicht darum.
Bis 1693 waren die Ausstände auf gegen 600 Gulden angewachsen. Jetzt verlangte
die Abtei, daß das Spital vertragsmäßig die vollständige Gült selber liefern sollte
oder das gesamte Gut zurückgäbe und Ersatz für die Ausstände leistete. Die Stadt
gab die Kurie zurück, wollte jedoch die Schulden nicht bezahlen. Ausstände einzutreiben
, war ein undankbares und kostspieliges Geschäft. Darauf ließ sich indessen
das Kloster nicht ein, weil der Vertrag mit der Stadt geschlossen war gegen Zahlung
von 65 Viertel Korn jährlich 54). Wir wissen nicht, was für eine Vereinbarung über
diese Schuld zustande kam. Der Freihof aber war künftig wieder in Klosterhand
und wurde in zwei Losen auf Zeit verpachtet. Im 18. Jahrhundert (1766) war er
sogar unter acht Meier verteilt55). So blieben die Verhältnisse bis zum Ende der
Klosterzeit.
Der grundherrliche Klosterbesitz in der Ortenau enthielt noch große, selbständige
Forstbezirke (Reste alter Königsforste), von denen wir die bei Käfersberg
und Fessenbach sowie den Vollmersbachwald schon genannt haben. In den ältesten
Besitzprivilegien wurden die vielen Einzelforste nicht mit Namen aufgeführt.
Einzelnamen erfahren wir erstmals 1287. Größer als jeder der genannten Forste
war der Gottshauswald (heute verkürzt Gottswald) zwischen Ufhoven (Offenburg)
und Willstätt. Dort hatten Kinzigdorf, Ufhoven, Offenburg, Bühl (bei Offenburg),
Weier, Waltersweier, Griesheim und Bohlsbach Beholzungsgerechtigkeit.
Eigentümerin war indes die Abtei Gengenbach. Das öffentlich-rechtliche Förster-
tum darüber war ein begehrtes Ambachtlehen des Klosters. Dieses dem Adel vorbehaltene
Lehen hieß das „Meyerthumb oder Forstlehen" und sein Inhaber Waldförster
. Er empfing das Lehen je gegen 40 Gulden und war der Vorsitzer der
Waldgerichte. Davon war eines über den Gottshauswald mit 24 Beisitzern, 12 aus
der Stadt Offenburg und 12 aus den Dörfern. Diese verwalteten den Wald mit
Geboten, Verboten, Gerichten usw. Von den Bußen stand dem Waldförster ein
Viertel zu, das übrige dem Abt. Die Rechte und Pflichten der Waldgenossen waren
die üblichen. Der Abt bzw. seine Kurien hatten natürlich als Eigentümer auch ein
unbeschränktes Eckerich- und Beholzungsrecht, und die Vereinbarungen usw.
brauchten des Abtes Zustimmung. So war es auch bei den anderen Forsten.
Die Wälder im Vollmersbach, Fessenbach und Käfersberg bildeten verwaltungsmäßig
eine Einheit. Waldgenossen waren Ortenberg, Fessenbach, Weierbach, Zell,
Bohlsbach, Sendelbach und einige Höfe. Auch dieses deutet an, daß diese Orte auf
dem Boden der ehemaligen Wälder durch Gengenbacher Rodungen entstanden
waren. Die drei Waldungen waren deren Reststücke. Die Verwaltung wurde vom
54) H 229, 1693, 411 bis 416.
55) Weitere Einzelheiten s. O. Kähni, Der Kinzigdorfer Freihof, Ortenau 1941, 6 ff.; Staedele, 1955, 82 f.
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