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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 139
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so mindtlich beschehen gehormsambliches Ansuochen" auf Montag, den 6. April
1587, in die Aula des Gotteshauses Gengenbach ein. Es erschienen neun namentlich
aufgeführte Ambachtleute; die anderen verzichteten wohl von selbst auf ihr Lehen,
oder es war ihnen schon mitgeteilt worden, daß das Lehen anderweitig vergeben
werden sollte.

Durch den Oberschaffner ließ dann der Abt mitteilen, daß nach dem Ableben
des Abts Gisbert er, Johann Ludwig [Sorg] 19), einstimmig zum Abt erwählt worden
sei. Seither sei ein Jahr verflossen, innerhalb welcher Zeit nach dem geschriebenen
Recht alle erledigten Lehen erneuert und bestätigt werden müssen. Deshalb
habe er die Lehensleute „wegen gebürender leistender Treuw- und Lehenpflichten
ginstig und frindtlich zu erjnnern nicht underlassen wollen", in der Annahme, sie
würden samt und sonders nach altem Herkommen die gewöhnliche schuldige Huldigung
und Pflicht zu tun sich nicht weigern. Sie sollten sich hierüber erklären.

Darüber berieten diese Lehensleute. Ihr Sprecher erklärte im Namen aller, daß
sie alles, was ihnen gesagt und geschrieben worden war, ausführlich verstanden
haben. Zuvörderst wollten sie dem Abt zur empfangenen Prälatur viel Gesundheit
, langes Leben, alle Wohlfahrt, hier die zeitliche, im andern Leben die ewige,
wünschen. Sie wollten den erwählten und bestätigten Prälaten des Gotteshauses
künftig als ihren unbezweifelten, rechten Lehensherrn hinsichtlich ihrer Ambachtlehen
anerkennen, seien auch erbötig, gebührende Huldigung zu tun in der untertänigen
Hoffnung und Zuversicht, daß seine Gnaden sie bei ihren Lehen, Rechten
und Gerechtigkeiten gnädig belassen möge.

Der Oberschaffner erwiderte, daß Ihro Gnaden die vorgebrachte Entschließung
mit günstigem Gefallen auf- und angenommen habe und auch fürderhin ihr gnädiger
Herr sein und bleiben wolle.

Darnach schritt man zur eigentlichen Huldigung und Verpflichtung, indem die
Mannen zuerst mit Handschlag Treue gelobten, sodann einen leiblichen, ihnen
vorgelesenen Eid schworen, dem Abt, Konvent und Gotteshaus getreu, hold und
gewärtig zu sein, Schaden von ihnen abzuwenden, ihr Bestes allzeit zu fördern,
auf Ansuchen des Abts mit den andern Ambachtmannen nach des Klosters Freiheiten
, Herkommen und Gewohnheiten Recht zu sprechen, dazu alle Urkunden,
Rodel und Register samt andern Unterrichtungen, wenn nötig, vorzuzeigen, auch
die Gefälle, Gerechtigkeiten, Gewohnheiten und alten Herkommen zu schützen,
handzuhaben und zu verthedingen, und, soviel ihnen möglich, alles dasjenige zu
tun und zu lassen, was getreuen Mannen, Vasallen und Lehensleuten gegen ihren
rechten Herrn zu tun und zu lassen in allweg gebührt und wohl ansteht. Alles getreulich
und ohne Gefährde.

Die gewöhnlichen Erbegüter, die bei den gleichen Anlässen neu empfangen
werden mußten, brauchten beim Empfang nur Brot und Wein bzw. den dafür
festgesetzten Geldbetrag erlegen. Demgegenüber waren die Lehenstaxen für die
Ambachtlehen schon ordentlich spürbar. Sie waren auch nicht gleich wie bei den
Erbegütern, sondern wurden für jedes Lehen besonders angeschlagen. Sie betrugen:

10) 1586 - 1605; H 228, 10b; H 229, 18; Monumenta, 166.

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