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a) bei ungeordneter und gehäufter Anbringung von Werbemitteln und bei
serienmäßig hergestellten Werbemitteln, auch wenn diese an Fensterscheiben
angebracht sind,
b) bei Überschneidung oder Überdeckung wesentlicher Bauglieder wie Gesims,
Balkone, Erker, Pfeiler durch Reklame,
c) bei Werbeeinrichtungen auf Dächern, an Obergeschossen, Giebeln, Brandmauern
, Fensterläden, Gittern, Einfriedigungen, Winkeltüren, Bäumen,
Masten, Brücken, in Vorgärten und bei Beschriftungen mit senkrechter Buchstabenfolge
.
§ 5 Werbeeinrichtungen, die über die Gebäudefront hinausragen
1. Vorstehschilder und dergleichen müssen einen Mindestabsatz von 50 cm von der
Fahrbahn haben, sie dürfen höchstens 1 m vom Gebäude abstehen und müssen
einen freien Durchgang von mindestens 3 m vom Gehweg, und falls ein solcher
nicht vorhanden ist, einen freien Durchgang von mindestens 4,50 m von der
Fahrbahn belassen.
2. Die Vorstehschilder und Berufszeichen sollen im Hinblick auf den altertümlichen
Charakter der Stadt handwerklich gut durchgearbeitet sein.
§ 6 Werbe- und Lichtreklame
1. Im Stadtkern (Dreieck: Kinzigtorturm, Obertorturm und Niggelturm, eingeschlossen
Friedrichstraße, Leutkirchstraße, Oberdorfstraße, Schwedenstraße,
Klosterstraße) ist jede Art von Leucht- und Lichtreklame mit Ausnahme gewöhnlicher
Schaufensterbeleuchtung mit weißem Licht nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des Stadtrats gestattet.
2. Eingangslampen werden in diesem Bereiche nur dann gestattet, wenn sie nach
Art des Geschäftes üblich und notwendig sind, sie müssen jedoch handwerklich
gut durchgeführt sein und gleichfalls dem historischen Charakter der Stadt
entsprechen.
§ 7 Warenautomaten und Schaukästen
1. Warenautomaten und Schaukästen dürfen die Baufluchtlinie nicht überschreiten.
2. Sie sollen nur in Ausnahmefällen zugelassen werden, Schaukästen insbesondere
dann nicht, wenn ausreichende Schaufensterfläche vorhanden ist. Es kann verlangt
werden, daß die Buchstaben der Werbung unmittelbar auf die Wandfläche
geschrieben werden und daß eine dem Charakter der Stadt angepaßte Schriftform
verwendet wird.
§ 8 Weitergeltende Vorschriften
Unberührt durch diese Ortspolizeiliche Vorschrift bleiben die Bestimmungen des
§10 des Landesgesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 3. Oktober 1951 über die Aufstellung und Anbringung von Werbeeinrichtungen
außerhalb geschlossener Ortschaften in Verbindung mit dem Erlaß vom
5 Die Ortenau
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