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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 58
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Und wie entwickelten sich nun die Dinge hinsichtlich des baulichen Schutzes des
Stadtbildes und einzelner Bauten? Die Ortspolizeiliche Vorschrift vom Jahr 1921
wurde durch das neue Baden-Württembergische Polizeigesetz vom Jahr 1955 außer
Kraft gesetzt. Den Fortbestand der Bestimmungen von 1921 sicherte sich die Gemeinde
rechtzeitig durch den Eintrag in das Badische Denkmalbuch. Uber dieses
Denkmalbuch wird im 5. Abschnitt des „Badischen Denkmalschutzgesetzes" vom
12. Juli 1949, mit dem sich das ehemalige Land Südbaden vielbemerkte kulturpolitische
Verdienste erworben hat, bestimmt, daß Straßen-, Platz- oder Ortsbilder
, die in ihrer Gesamterscheinung als Kulturwerte anzusehen sind, in das
Denkmalbuch eingetragen werden können. Die Eintragung wird von der oberen
Denkmalschutzbehörde verfügt, nachdem die Gemeinde dazu gehört worden ist.
Eine Gemeinde selbst kann einen entsprechenden Antrag stellen. Uber die Rechtswirkung
der Eintragung bestimmt der § 36 des Badischen Denkmalschutzgesetzes,
die Eintragung bewirke, daß Veränderungen, durch die die Gesamterscheinung
des Straßen-, Platz- oder Ortsbildes nicht nur rein kurzfristig berührt wird, nur
vorgenommen werden dürfen, wenn die Denkmalschutzbehörde den etwaigen Veränderungen
zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn
überwiegende Gründe des Gemeindewohles unausweichlich Berücksichtigung erheischen
. Bereits in einer Gemeinderatssitzung vom 15. Oktober 1953 hatte sich
der Stadtrat — übrigens aufgrund eines Schreibens von O. E. Sutter an die Stadtverwaltung
— mit der Frage der Eintragung der Altstadt Gengenbachs ins Denkmalbuch
beschäftigt und beschlossen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wesentlicher
Einspruch wurde von keiner Seite erhoben. Erst am 28. Juli 1956 wurde
nach Anhörung von Herrn Landrat Dr. Joachim in Offenburg und Bürgermeister
Erhard Schrempp in Gengenbach die Eintragung dann vorgenommen. Die Begründung
der Denkmaleigenschaft lautet: „Das alte Gengenbach innerhalb der mittelalterlichen
Stadtmauer ist als ein ,hoher Kulturwert' anzusehen. Sein Stadtplan
aus mittelalterlicher Zeit ist in seinen Linienführungen unverändert erhalten geblieben
. Innerhalb der Stadtmauer stehen wertvollste kirchliche und profane Kulturdenkmale
in reichem Steinbau und in Fachwerk. An den Ausgangspunkten der
drei vom Marktplatz ausgehenden Straßen stehen mittelalterliche Tortürme, und
das Rathaus ist ein Bauwerk von seltener Würde und architektonischer Schönheit."
Am 10. Oktober 1956 veröffentlichte das Landratsamt Offenburg eine

Öffentliche Bekanntmachung.

Aufgrund der §§ 34 und 35 des Badischen Denkmalschutzgesetzes vom 12. Juli
1949 wird nach erfolgter Zustimmung des Stadtrats der Stadt Gengenbach von
der Oberen Denkmalschutzbehörde verfügt, daß die Altstadt Gengenbach
zum Schutz des Ortsbildes sowie der Straßen- und Platzbilder in folgender Er-
streckung in das Denkmalbuch eingetragen wird:

„Friedrichstraße, Leutkirchstraße, Grabenstraße, Kirchgasse, Hinterdorfstraße,
Oberdorfstraße, Schwedenstraße und das Grundstück Lagerbuch Nr. 279 f als
Verbindung zwischen Schwedenstraße und Friedrichstraße." (In dieser Aufzäh-

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