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hatte dort einen Ding- oder Fronhof, der Klosterbeamte hieß Meier auf dem Fronhof
oder Vogt 67).
Die einzelnen Bestimmungen des großen Weistums sind ähnlich wie die des
Irslinger Weistums. Der Oberndorfer Pfleger (des Abts Anwalt genannt) begann
seine Gerichtsfahrt in Beffendorf, wieder ein Hinweis, daß es sich in Beffendorf,
Irslingen, Villingen um alten zusammenhängenden Fundationsbesitz handelt. Die
Gerichtstermine der zur gengenbachischen Rechtsgemeinschaft gehörigen Gerichte
waren so gelegt, daß der Pfleger sie der Reihe nach wahrnehmen konnte. Gar zu
gerne wüßten wir dabei, wer der Kastvogt war, wohl die Hochgerichtsherrschaft.
Auch hier fielen die Gerichtsbußen zu zwei Drittel an den Abt (= Eigentumsinhaber
), zu einem Drittel an die hohe Obrigkeit.
Durch die Bestimmung, daß der Abt zu seinen Gerichten auch den weltlichen
Oberherrn laden soll68), haben also in Beffendorf (bei den andern Gerichten fehlen
Angaben darüber) die Landesherrn ihre Oberherrlichkeit in diesem bisher soviel
wie ganz unabhängigen Privatherrschaftsbezirk anerkennen lassen. Im Gengenbacher
Hauptweistum von 1275 war davon nirgends die Rede. Im Kinzigtäler
Herrschaftsgebiet und in der Ortenau konnte ein solcher Anspruch nie durchgesetzt
werden. Auch im Elsaß kann man keine Spuren davon erkennen.
Die dritte der altgengenbachischen Grundherrschaften im Neckarland war
Villingen(dorf). Die letzte für uns greifbare Nachricht über die Zugehörigkeit
Villingens zur Gengenbacher Herrschaft stammt von 1447. Dabei wirkt es auf den
ersten Blick befremdlich, daß der Lehensmann (Conrat Bock von Rottweil) dem
eigenen Lehensherrn (Abt von Gengenbach) ein klösterliches Lehen über klostereigene
Güter zum Kauf anbot und dieser es tatsächlich kaufte. Es handelte sich hierbei
um das Lehen der Vogtrechtszinse zu Villingendorf °9) und andere Lehenszinse.
Das war eben damaliges Lehensrecht, das dem Lehensmann die volle Verfügungsgewalt
über das Lehen gab, solange es nicht ledig wurde, was erst mit dem Tode des
Lehensmannes oder des Lehensherrn eintrat. Der Lehensmann konnte es also unbekümmert
verkaufen. Conrat Bock verkaufte es an den Abt gegen ein jährliches
Leibgedinggeld von 28 Malter Vesen, 18 Malter Hafer Rottweiler Maßes und 10 f£
Heller Rottweiler Währung, woraus man leicht die Einträglichkeit solcher Vogtrechtslehen
erkennen kann. In Villingen war ja eine Curie, und diese konnte die
Einkünfte des Lehens erheben. Diese Curie (Fronhof genannt) war in zwei Lehen
auf Zeit verpachtet; von diesen war damals eines unbebaut. Der Pächter des andern
hieß Vogt und war zugleich Ortsvorstand. Ebenso gab es in Dauchingen
einen Gülthof des Klosters, erkennbar am Zehnten, der wie üblich in einen Klosterhof
gehörte.
<") Kop 627 fol. 92 a. In der U. vom 18. Januar 1322 wird Hermann der Meier von Beffendorf ausdrücklich
als „des Klosters eigen" bezeichnet, GK 30/195 Oberndorf.
«8) Kop 627 und J. Grimm, aaO. VI, 332.
89) Über dieselben Vogtrechtszinse liegt auch eine Urkunde vom 25. Juni 1393 (Rottweil Spitalarch. L. 35
F. 1 Nr. 3 = UB Rottweil Nr. 567) vor. Dise hie nach benempten vogtreht zinse, so er von im bißher zue
lehen gehabt hat usßer disen hie nach benempten iren (des Abts und der Conventsherren) und des closters zue
Gengembach eigen gueten zue Villingen dem dorff gelegen. U. vom 13. Nov. 1447, Rottweil Spitalarch. L. 35
F. 1 Nr. 4; Regest UB Rottweil Nr. 1107, 474.
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