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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 173
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0185
Schloß Staufenberg bei Durbach von Nordosten in Richtung auf die Rheinebene; im Mittelalter von mehreren
Familien bewohnt (Hummel v. St., Kolb v. St., Stoll v. St., Wiedergrün v. St. sowie von der schlichtweg
von Staufenberg genannten Familie), gehört heute dem Markgrafen Berthold von Baden zu Salem mit
großem Rebgut. Trotz vieler Kriegsdrangsale ständig bewohnt bis heute.

Steindruck von Engelmann u. Co., um 1845

Die Exemptionsprivilegien, welche die Freiherren von Neveu auf der Weiler-
mühle genossen — Carls Sohn Franz Michael, ebenfalls Landvogt der Ortenau,
wurde 1700 in den österreichischen Freiherrenstand erhoben —, entsprachen der
Ordnung des Ritterkantons Neckar-Schwarzwald, dem die Ortenauer Ritterschaft
unterstellt war. Diese Ordnung, die 1560 mit Billigung des Kaisers auf dem großen
Rittertag in Munderkingen geschaffen worden war, enthielt die Rechte und Freiheiten
der nur unter Kaiser und Reich stehenden Ritterschaft, die von allen Lasten
territorialherrlicher Art frei sein sollte. Für diese Hilfe hat sich die Reichsritterschaft
dem Kaiser gegenüber auch dankbar gezeigt. Neben den Reichsstädten war
die Reichsritterschaft die einzige staatsrechtliche Institution, die Reichstreue bewies.
Das gebot schon der Wille zur Selbstbehauptung. Aber die politische Entwicklung
in Deutschland stand im Zeichen der völlig gefestigten Macht der Fürsten. Ihnen
gehörte die Zukunft. Der Untergang des alten Reichs mußte auch das Ende der
ritterschaftlichen Privilegien zur Folge haben. In der Zeit der Auflösung des Reichs
hatten die Reichsritter nur noch Gegner. Das zeigt auch unser Beispiel.

Die Freiherren von Neveu mußten ihre auf dem Weilergut ruhenden Freiheitsrechte
fortgesetzt verteidigen. Obwohl Franz Michael v. Neveu Landvogt der

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