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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 175
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daß diese mit dem markgräflich-badischen Staatsgedanken nicht zu vereinbaren
waren. Schon 1772 ließ Amtmann Wittum den Freiherrn v. Neveu wissen, daß der
Freiheitsbrief von 1661 so zu verstehen sei: Freiherr v. Orscelar habe die Privilegien
nur für sich und seine Erben verliehen. Und nun zweifelte die markgräfl.-
badische Regierung die Freiheitsrechte in aller Form an. Freiherr v. Blittersdorf,
der Amtmann der Herrschaft Lahr-Mahlberg, nahm die Interessen des Amts Stau-

Ehewappen des Freiherrn Franz Konrad v. Neveu (umgekehrte Anker) und seiner
Gattin M. Elisabeth Augusta v. Eberstein (aus fränkischem Geschlecht), an der Außenwand
der Gaststätte „Weilermühle". Aufn.: O. Mohr, Offenburg

fenberg mit aller Schärfe wahr. Er sprach dem Freiherrn v. Neveu nicht nur die
Privilegien ab, sondern verbot dem Müller auch den Weinschank und versagte dem
Gutsmeier das Bürgerholz aus dem Moos- und Hardtwald. Franz Konr. v. Neveu
führte Beschwerde bei der markgräflichen Regierung: „Freiherr v. Blittersdorf
scheint an mir einen Raub zu begehen", und bat sie um Unterstützung. Als Antwort
erhielt er die Aufforderung, die urkundlichen Belege über die auf dem Weilergut
ruhenden Gerechtsame vorzulegen. Er meinte, die verlangten Dokumente müßten
sich im markgräflichen Archiv befinden. Der Archivar Pehem, dem wir eine
Beschreibung der Landvogtei Ortenau verdanken, verneinte dies. Freiherr v. Neveu
wurde nun aufgefordert, für das Weilergut die Abgaben und Dienste der Staufenberger
Untertanen zu leisten und die Reichs- und Kreissteuern zu entrichten. Seine
Meier sollte er veranlassen, die Frondienste zum in Angriff genommenen Kirchenbau
in Durbach zu leisten. Im Juli 1789 drohte v. Blittersdorf dem Weilermüller
mit einer Gefängnisstrafe, weil er trotz Verbots Wein ausschenkte, gestattete ihm
dann allerdings, einem Mahlgast ein Glas Wein zu verabreichen, wenn dieser
längere Zeit auf das Mehl warten mußte.

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