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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
43. Jahresband.1963
Seite: 3
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wurde Zell auf seine Bitten am 25. März unter
Bestätigung des bisherigen Rechtsstandes in den
Schirm des Kaisers und des Reiches übernommen.
Gleichzeitig wurden der Stadt landeshoheitliche
Rechte übertragen:

1. Die Zwölfer des Alten Rats sind allein zuständig
für die Auslegung der Rechte und des
Herkommens;

2. Die Zwölfer des Alten Rats sind Richter in
allen bürgerlichen und strafrechtlichen Gerichtssachen
; (Die Hochgerichtsbarkeit hatten bisher
die Pfandherren.)

3. Die Zeller dürfen nur von ihren zellischen
Richtern belangt werden und von königlichen
Gerichten, soweit es zulässig war (aber nicht
von ihren Pfandherren);

4. Die Zeller haften nicht für die Schulden der
Pfandherrschaft; (Auch daran hatten die Pfandherren die Zeller beteiligen wollen!)

5. Die Stadt Zell bekam gleichzeitig als Reichsstadt gebiet die Stabsgemeinden
Nordrach, Unter- und Ober-Entersbach, Biberach, Erzbach, Bruch und Isens-
prant, welche die Abtei der Stadt schenkte.

6. Die Pfandherren dürfen die Stadt und die Bürger nicht über die herkömmlichen
Dienste und die gewohnten Steuern hinaus belasten, was sie zuvor
gerne versuchten.

Mit den neuen Gerichtsrechten usw. waren auch Gebühren und Einkünfte
verbunden, auf die die Pfandherren jetzt verzichten mußten. Als Entschädigung
floß ihnen von nun an die auf 190 Gulden erhöhte Reichssteuer zu, welche die
Stadt durch Umlage von allen Stabsgemeinden erhob.

Durch die Erhebung zur Reichsstadt hatte sie eine stolzere, selbständigere und
angesehenere Stellung gegenüber den Herrschaften der Nachbarschaft gewonnen,
vor allem gegenüber den Pfandherren. Mit einem Schlag hatte das bisher herzlich
unbedeutende Zell die voll ausgebildete Landeshoheit über das gesamte bisher von
der Stadt unabhängige Hinterland und wirtschaftlich die völlige Selbstgenügsamkeit
mit verstärkter Steuerkraft bekommen.

Der Reichsschultheiß wurde jedoch nicht vom Reich, sondern wie zuvor von
der Abtei Gengenbach als deren Ambachtmann bestellt.

Die Reichsstadteigenschaft prägte in den unmittelbar unter dem Kaiser regierenden
Zeller Bürgern ein nicht gewöhnliches Herrenbewußtsein, welches die bäuerlichen
Stabsgemeinden zuweilen sogar zum Aufruhr gegen den allzu selbstherrlichen

Das Reichsstadtwappen von Zell a. H.,
verliehen von Kaiser Maximilian, dem
Wappenrecht der alten Reichsstädte
angeglichen.

Bildarchiv der Stadt Zell a. H.

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