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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
43. Jahresband.1963
Seite: 138
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Von diesen beiden sind sowohl die Originalausfertigungen der kaiserlichen Kanzlei
vorhanden als auch die Bestätigungen durch spätere Kaiser. Von Nr. 2 und Nr. 3
hingegen gibt und gab es weder Originale noch spätere Bestätigungen. Dies offenbart
uns die Überlieferung dieser Schriften schon ganz eindeutig. R I und L II
ergänzen sich hinreichend, wenigstens glaubte man dies anfangs.

Daß Nr. 2 und Nr. 3 ins Gengenbacher Kopialbuch 627 eingetragen wurden e),
enthüllt uns etwas aus dem Werden der beiden endgültigen Urkunden. Sie sind
nichts anderes als Vorarbeiten der kaiserlichen Kanzlei, die zur Überprüfung nach
Gengenbach geschickt wurden. Der großen Wichtigkeit des Inhalts wegen wurden
sie abgeschrieben und konnten dann von mehreren bearbeitet werden.

Was Nr. 2 (= LR II) mehr hat als R I, zeigt die wirkliche Bedeutung von
LR II. Dieser letztere Entwurf sollte die Verfassung für den Bereich der Grafschaft
Gengenbach vervollständigt darstellen, der Entwurf L I dagegen die Verfassung
für die übrigen Teile der Klosterherrschaft. Die Überlegungen mußten
sich darum bewegen, ob es empfehlenswerter ist, für die Klosterherrschaft außer
dem großen Weistum für die Grafschaft noch zwei weitere Grundgesetze zusammenzustellen
, wo doch sowieso sehr viele Bestimmungen für alle galten, oder ob
es nicht besser wäre, das Weistum für die Grafschaft in der bisherigen Form stehenzulassen
und die Ergänzungen dazu sowie die Bestimmungen für alle Teile der
Klosterherrschaft in einer Art Gesamtverfassungsurkunde zusammenzustellen. Man
entschied sich für das letztere als das Zweckmäßigere.

Die Zusätze, die in LR II (über R I hinaus) geplant waren, mußten dort notwendigerweise
knapp gehalten werden. Nimmt man sie dort heraus und bringt
sie in L II unter, dann kann man den Inhalt noch klarer darstellen durch größere
Ausführlichkeit und weitere Einzelheiten oder juristisch genauer fassen. Man kann
sie gegebenenfalls so aufschreiben, daß sie für alle Gebiete der Klosterherrschaft
passen. So brachte es dann L II auch tatsächlich. Wo nicht der Geltungsbereich
besonders angegeben war, galten die Bestimmungen streng allgemein für die ganze
Klosterherrschaft, so daß wirklich in L II der Vorläufer einer einheitlichen
Gebietsverfassung für den gesamten Herrschaftsbereich
der Abtei zustande kam, allerdings nur in Verbindung mit LR I.

Wenn man LR II und L I mit L II vergleicht und aufmerksam die sachlich zusammengehörigen
§§ nebeneinander schreibt, merkt man bald, daß der Wortlaut in
allen drei Schriftsätzen auf weite Strecken übereinstimmend ist. Bei Abweichungen
hat die endgültige Redaktion in L II bald den Wortlaut von RL II bevorzugt,
bald den von L I, vereinzelt auch den Text selbständig neu geformt, Zusätze angehängt
oder eingefügt. Also waren sowohl LR II als auch L I Vorlagen für den
vollzugsreifen Schriftsatz L II. Jetzt verstehen wir, daß von LR II und von L I
keine Originale vorhanden sind, weil sie völlig unnötig und überflüssig waren.

Im Anfang des 14. Jahrhunderts bildete sich in den Städten die Gepflogenheit
heraus, daß Gewohnheitsrechte durch den Spruch der Zwölfer in den Städten zu

6) Beide stehen im Hauptkopialbuch jener Zeit. Schon beim Durchblättern fallen sie ins Auge, weil sie
allein nicht durch Randbemerkungen usw. bearbeitet sind wie die eigentlichen Urkunden. Am Anfang steht
auf dem Rand: vacat (= entfällt).

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