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geltendem bzw. geschriebenem Recht wurden. In der Klosterherrschaft gab es die
Ding- und Manngerichte, wo ebenfalls die Gewohnheitsrechte zu geschriebenem
Recht formuliert und aufgezeichnet wurden. Allein sie galten eben dann nur für
einen begrenzten Bereich. Eine Instanz für den ganzen Herrschaftsbereich der Abtei
hatte die Klosterorganisation nicht. Das Kloster mußte sich zu diesem Zwecke an
den deutschen König als den obersten Schirmvogt des Klosters wenden. So entstanden
sowohl LR I als auch L II.
Immerhin ist die genaue Reichweite in den noch vorhandenen Urkunden vor
1331 gebietlich und sonst nicht so genau umrissen, daß es jeden Zweifel ausschloß.
Deshalb gab es gerade über die Fälle immer wieder Schwierigkeiten und Zweifelsfragen
. Schon 1353, also kaum 20 Jahre später, mußte Kaiser Karl IV. drei Fragen
erläutern, nämlich 1. daß Männer und Frauen unter die Fallpflicht fallen; 2. daß
alle Menschen (als neutrum gemeint = männliche und weibliche Personen), wenn
sie 12 Jahre alt werden, der Fallpflicht unterliegen, und 3. daß alle Männer und
Frauen, die „seßhaft und wohnhaft sind vom Velletürlin ab bis über die Acher in
allen Gerichten und Gebieten, die nach Ortenberg dienen und seit alters dahin gehören
, den jährlichen Zinspfennig vom Leibe und einen Fall nach ihrem Tode seit
alters nach Recht und löblicher Gewohnheit zu geben schuldig sind". Der Kaiser
erläuterte damit eigentlich nur die Worte von R I mit den Worten von L II, denn
dort stehen schon die gleichen Worte.
Beachtlich sind diejenigen Paragraphen von L II, denen in LR II und in L I kein
Paragraph entspricht:
1. § 18. Das Kloster Gengenbach hat das Recht, zu setzen einen Meier und einen Förster über die Forstwälder
, die um Offenburg gelegen sind und deren Eigentum dem Kloster gehört, das ist der Wald, der da
heißt der Gottshauswald unterhalb von Offenburg, der Volmersbach über Weierbach und der Berg zu Käfersberg
. In diesen dreien Waldungen darf der Abt von Gengenbach Holz hauen zu seinen Gebäuden und als
Brennholz, soviel er braucht. Gibt es Ekkerich darin, so darf er darin so viel Schweine laufen lassen, als er
hat und ihm gehören. . . . Die üblichen Forsthafer und Forsthühner von diesen drei Waldungen gehören auch
ihm. Niemand darf auch eine Vereinbarung oder ein Gebot machen über diese Wälder ohne Zustimmung des
Abtes von Gengenbach.
2. § 27. Die Rechte, die der Abt von Gengenbach hat an einer Fronmühle, dreimal im Jahr Weinbänne
zu legen, an 17 Knechten in der Stadt Gengenbach, dasselbe Recht hat er auch in der Stadt Zell, wie es seit
alters Gewohnheit und Recht gewesen ist.
3. § 35. Überall, wo die Dinghöfe des Klosters liegen im Elsaß, in der Ortenau, in Schwaben und anderswo
, die darf kein Gerichts- oder Schirm-Vogt vor ein anderes Gericht ziehen oder Dienste verlangen wie
Herberge, Unterbringung von Rossen und Knechten, noch sonst einen Nachteil antun. Er darf alle Jahr
von den Hubern sinen Zins ( = Vogtrecht) nehmen an Hafer und an Pfennigen so, wie seit alters hergekommen
ist, (aber nicht anders).
4. § 36. Auf den Klosterhöfen darf auch kein Vogt ein Gericht abhalten ohne Zustimmung des Abtes.
5. § 37. Es darf auch kein Gotteshausmann seinem Vogt weitere Dienste tun, als sie mit allgemeinem
Urteil urteilen und seit alters geurteilt haben.
6. § 39. Die Gotteshausleute sind frei von Steuer und von Diensten, aber nur diejenigen, die auf den
nachstehenden Bauhöfen des Klosters sitzen:
Bohlsbach, Zunsweier, Beiern, Bruch, Zell a. H.,
Kinzigdorf, Nüschenrüti, Zwei Einach, Biberach, Harmersbach,
Weierbach, Schwärzenbach, Dantersbach, Stöcken, Steinach.
Elgersweier, Reichenbach-Hub, Fußbach, Entersbach,
Von diesen Höfen soll jeglicher jährlich ein Pfund Pfeffer dienen dem Kastvogt zu Ortenberg und sonst niemandem
weiter verpflichtet sein.
7. § 42. Das Kloster hat eine Fronmühle in Steinach. Da sollen alle Leute, die in dem dortigen Kirchspiel
sitzen, mahlen und nirgendwoanders, wie es seit alters Recht und Gewohnheit gewesen ist.
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