http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1963/0160
Nach der vorhin angeführten Einleitung behandelten
die ersten 18 §§ die Wasser- bzw. Fischereirechte der Abtei,
A ',n 1
die ]
7 C
>S
1 o u;^
IV bis
A T
die Fallpflichten, wobei die §§ 21 und 30 (daß auch ein Fremder, der
in die Grafschaft zieht, Gotteshausmann wird, wenn kein Vogt ihn
beansprucht) nur lose damit zusammenhängen;
die 5
>s
43 und
A A
die Vorträger bei Gütergemeinschaft,
die J
>§
45 bis
49
die Güter im Erbgang, bei Kauf und Verkauf,
die J
! C
DU bis
cc
jj
die bmptanung der Lmter,
die j
E <C
56 bis
62
das Sonderrecht der Freileute, die Gotteshausleute geworden sind,
der
c i
o3
die Steuer- und Dienstfreiheit der Curien,
der
§
64
das Schirmrecht des Abtes in der Grafschaft,
die [
>§
65 bis
70
die bonderbestimmungen zum Oericntsrecnt,
AI* (
die J
71 bis
73
sowie
85 bis
91
die Bestimmungen über die Ambachte,
die [
74 bis
84
und
141 bis
143
die Schirmvögte u. dgl.,
die ]
92 bis
101
die Forste und ihre wichtigsten Rechte,
die ;
»
102 bis
111
das Allmendrecht,
die ;
112 und 113
wo die Förster sitzen sollen,
die [
114 bis
116
die Sonderrechte der Geißhautleute,
der
§
117
die rronmunle zu bteinacn,
der
§
118
den Zins vom Gengenbacher Mühlenteich,
die 1
C ff
SS
119 bis
123
das Weinbannrecht,
die
SS
SS
124 und 125
wie pc Kpim XfJ pi nsch I t <t iTphinn hl nt wpirlpn coli
die
126 bis
132
die Weidgangbestimmungen,
der
S
133
die Gengenbacher dürfen ihren Bürgern nicht verbieten, einen
Klosterzehnten zu ersteigern,
die
5§
134 bis
136
die Landachtreben in Strohbach,
der
S
137
die Zoll- und Ungeltfreiheit,
der
§
138
die Schule im Kloster,
die
139 und 140
den Klosterfrieden,
die
5S
144 bis
154
die Bestätigungs- und Sicherungsbestimmungen.
Nun bleibt freilich auffallend, daß die in K 1366 aufgetretenen Veränderungen
zwar von Kaiser Maximilian in einer wörtlichen Insertionsurkunde von 1495 bestätigt
worden waren, jedoch sind in M 1516 die vier §§, die in der Karl-Urkunde
merkbare Änderungen erfahren hatten, in der Fassung von L II 1331 aufgenommen
. Also wurde dabei nicht die Karl-Urkunde, sondern eben die Ur-
fassung von L II 1331 als direkte Quelle benutzt. Da die Änderungen fast nur
Text-Verdeutlichungen brachten, war der Rückgriff auf L II 1331 sachlich von
keinerlei Bedeutung, zumal in der allgemeinen Bestätigung aller Freiheitsurkunden
der Abtei ja auch K 1366 mitinbegriffen und also auch in dieser Form geltendes
Recht blieb.
Von 1516 an brauchte die Abtei nur noch diesen einen Freiheitsbrief M 1516
von den Kaisern bestätigen zu lassen 25), während es vorher zwei waren. Fast
300 Jahre lang blieb er ungeändert das große Grundgesetz der abteilichen Herrschaft
und in Kraft bis zum Ausklang der Klosterherrlichkeit überhaupt.
25) Von fast allen Kaisern bis zum Ende des 18. Jahrhunderts sind die Bestätigungsurkunden und
Kopien von ihnen noch vorhanden, die Originale im GK, ebendort auch die Kopialbücher; Die Innsbrucker
Kopien der dortigen Regierung der Vorlande kamen später nach Wien.
148
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1963/0160