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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
43. Jahresband.1963
Seite: 148
(PDF, 61 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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Nach der vorhin angeführten Einleitung behandelten

die ersten 18 §§ die Wasser- bzw. Fischereirechte der Abtei,

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die ]

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IV bis

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die Fallpflichten, wobei die §§ 21 und 30 (daß auch ein Fremder, der
in die Grafschaft zieht, Gotteshausmann wird, wenn kein Vogt ihn
beansprucht) nur lose damit zusammenhängen;

die 5

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43 und

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die Vorträger bei Gütergemeinschaft,

die J



45 bis

49

die Güter im Erbgang, bei Kauf und Verkauf,

die J

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DU bis

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die bmptanung der Lmter,

die j

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56 bis

62

das Sonderrecht der Freileute, die Gotteshausleute geworden sind,

der



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die Steuer- und Dienstfreiheit der Curien,

der

§

64



das Schirmrecht des Abtes in der Grafschaft,

die [



65 bis

70

die bonderbestimmungen zum Oericntsrecnt,

AI* (

die J



71 bis

73

sowie





85 bis

91

die Bestimmungen über die Ambachte,

die [



74 bis

84

und





141 bis

143

die Schirmvögte u. dgl.,

die ]



92 bis

101

die Forste und ihre wichtigsten Rechte,

die ;

»

102 bis

111

das Allmendrecht,

die ;



112 und 113

wo die Förster sitzen sollen,

die [



114 bis

116

die Sonderrechte der Geißhautleute,

der

§

117



die rronmunle zu bteinacn,

der

§

118



den Zins vom Gengenbacher Mühlenteich,

die 1

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SS

119 bis

123

das Weinbannrecht,

die

SS
SS

124 und 125

wie pc Kpim XfJ pi nsch I t <t iTphinn hl nt wpirlpn coli

die



126 bis

132

die Weidgangbestimmungen,

der

S

133



die Gengenbacher dürfen ihren Bürgern nicht verbieten, einen
Klosterzehnten zu ersteigern,

die



134 bis

136

die Landachtreben in Strohbach,

der

S

137



die Zoll- und Ungeltfreiheit,

der

§

138



die Schule im Kloster,

die



139 und 140

den Klosterfrieden,

die

5S

144 bis

154

die Bestätigungs- und Sicherungsbestimmungen.

Nun bleibt freilich auffallend, daß die in K 1366 aufgetretenen Veränderungen
zwar von Kaiser Maximilian in einer wörtlichen Insertionsurkunde von 1495 bestätigt
worden waren, jedoch sind in M 1516 die vier §§, die in der Karl-Urkunde
merkbare Änderungen erfahren hatten, in der Fassung von L II 1331 aufgenommen
. Also wurde dabei nicht die Karl-Urkunde, sondern eben die Ur-
fassung von L II 1331 als direkte Quelle benutzt. Da die Änderungen fast nur
Text-Verdeutlichungen brachten, war der Rückgriff auf L II 1331 sachlich von
keinerlei Bedeutung, zumal in der allgemeinen Bestätigung aller Freiheitsurkunden
der Abtei ja auch K 1366 mitinbegriffen und also auch in dieser Form geltendes
Recht blieb.

Von 1516 an brauchte die Abtei nur noch diesen einen Freiheitsbrief M 1516
von den Kaisern bestätigen zu lassen 25), während es vorher zwei waren. Fast
300 Jahre lang blieb er ungeändert das große Grundgesetz der abteilichen Herrschaft
und in Kraft bis zum Ausklang der Klosterherrlichkeit überhaupt.

25) Von fast allen Kaisern bis zum Ende des 18. Jahrhunderts sind die Bestätigungsurkunden und
Kopien von ihnen noch vorhanden, die Originale im GK, ebendort auch die Kopialbücher; Die Innsbrucker
Kopien der dortigen Regierung der Vorlande kamen später nach Wien.

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