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2. Zur späteren Ablösung des Darlehens wäre ihre Bitte, jährlich einen Betrag aus den
Amtsgefällen oder dem Eckcrgeld der Amtswaldungen zur Bildung einer Rücklage überweisen
zu wollen.
3. Bittet das Gericht Lichtenau um Abstellung seiner Beschwerden: Erstlich werden die
Worte, die ohnehin vom Einbruch des Rheines großen Schaden leiden, durch die Förster
mit Rachtenräumen und Hägemachen hochschädlich verwüstet, auch oftmals ohne des
Grafen Wissen und Willen den Untertanen mit ihrem Vieh verboten. Zweitens haben die
Förster einen neuen Zins in Striet und Reinhardsauer Wald auf die Vögel (Vogelfang)
und „Ymmen" (wilde Bienen) geschlagen, den allein der Bott zu Scherzheim nutze.
Drittens befinden sich im Amt Lichtenau etliche überflüssige Diener, so mit starken
Besoldungen begabt sind, die man wohl entbehren könnte, also sonderlich den Wachtmeister
zu Lichtenau 6). Viertens lasse Ihr Gnaden die Gemeinde Lichtenau mit vielen
Freien und Adelspersonen übersetzen, welche weder Weg noch Steg bessern
helfen und doch Wasser und Weide gleich andern Bürgern mit ihrem Vieh genießen, auch
den Wald in Grund richten und die besten Güter an sich ziehen, daher kein Bürger noch
deren Kinder wiederum dazu kommen könnten7). Letztlich wollen sie Ihr Gnaden und den
löblichen Herren Räten zu bedenken anheimstellen, was für übermäßige Kosten eingespart
werden könnten, wenn Ihr Gnaden die starke Hofhaltung und überflüssigen
Diener, welche mit überaus hohen Dicnstbesoldungen ausgestattet und die zweifellos zu
entbehren wären, abschaffen, auch deren treuherzige Güte und die Verehrungen
an unbediente Personen einstellen wollten.
4. Zur Abrichtung des hohen Zinses erbittet das Gericht, ihnen das halbe Ohm- und
Bauhellergeld zukommen zu lassen und sie durch folgende Unterpfänder zu sichern: Den
Zoll zu Lichtenau, den Tiergarten, die Schäferei Scherzheim, den Herrenhof zu Scherzheim
, die Striet samt dem Unterwässerlin und den Reinhardsauer Wald, die Nachtweide,
die Daubenau und die Hobelsacker.
Beschwernispunkte und Erklärung des Bischofsheimer Gerichts:
Soviel Ihr Gnaden in großen Schulden stecken, könne dies nach Erachten der Untertanen
des Gerichts Bischofsheim nur daher kommen, daß nun seit etlichen Jahren eine große
und sehr überflüssige Hofhaltung bestehe, desgleichen die Falknerei und
Jägerei je länger je mehr gestärkt und auch sonsten in den Ämtern ihres Bedünkens unnötige
Diener als Jäger, Förster u. dgl. gehalten werden, deren man wohl entraten, auch
vor Jahren mit dem dritten oder vierten Teil soviel als anjetzo ausrichten können. Dies
ist auch die Ursache, daß in den Mühlen des Gerichts der Molzer, so vor Jahren gen
Lichtenau auf den Speicher geliefert und geschüttet worden, anjetzo kaum soviel ertragen
mag, daß man Förster, Jäger u. dgl. täglich neu angenommene Diener daraus bezahlen
mag und davon nichts mehr gen Lichtenau geliefert werden könne.
Weiter haben die Untertanen auch täglich in Erfahrung gebracht, daß Ihr Gnaden nun
eine Zeit lang aus den Ämtern und sonst viel verschenkt und daher das jährliche
Einkommen um ein Namhaftes geschwächt habe, also daß wenn Ihr Gnaden nicht abstehen
mit solchem Verschenken und so fortfahren, die Ämter und Häuser dermaßen gekränket
würden, daß auch zuletzt Ihr Gnaden deren Unterhaltung nicht mehr haben können.
Insonderheit wollten Ihr Gnaden den Wachtmeister oder Fähndrich zu Lichtenau, an
6) Der Wachtmeister war Fähndrich des Ausschusses, d. h. der wehrbaren Mannschaft des Amtes, und
führte die Aufsicht über die Wachen im Städtel.
7) Junker Hans Georg von Bcrnhold, Kapitän auf Burg Lichtenberg f 1615; Junker Hanß Friedrich
Volmar von Bernshoffen (Bernhardshöfen b. Kappelrodeck), Kapitän auf Burg Lichtenberg t 1622; Burgvogt
Johann Sigler seit 1605. Dazu in der Laubengasse die Hofstättc der Erben des Amtmannes Florian von
Fürdcnheim 1572. In Anerkennung der treugeleisteten Dienste wurden diese Hofstätten durch den Grafen
gefreit: aller Schätzung, Steuer, Bet und anderer herrsdiaftlicher und bürgerlicher Beschwerden enthoben,
dagegen mit allen Nutzen samt der Beholzung und Eckernießung aus den gemeinen Waldungen, auch dem
Recht, diese Freiheit mit dem Hause an einen Adeligen zu veräußern, ausgestattet. Siehe auch den Waldspruch
über den Scherzhcimer oder Fünfheimburger Wald 1614!
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