http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1963/0186
Allerheiligen, vorn die neue Kapelle, dahinter ein Teil der Klosterruine, weiter drüben das Ehrenmal des
Schwarzwaldvereins. Im Rücken des Beschauers liegt zunächst der Capellenwald und dahinter kommt der
Strittwald. Links die Straße nach der Zuflucht. Aufnahme: E. Beck
„daß kraft des Waldulmer Dinghof-Spruchs von anno 1507 und der
anno 1509 beschehenen Vergleichung sowie des Waldbriefs de dato
Freistett auf Dienstag nach Adolphi von anno 1550 sowohl der hinter
St. Ursula gelegene Kapellenwald als auch der Wassak zu dem gemeinen
Wald, darin beiden Parteien ein gemeinsamer Genuß zustehe, gehöre."
Gegen dieses Urteil erhob das Kloster unterm 28. Februar 1766 Einspruch beim
Kaiserlichen Hofgericht in Wien.
Die Kirchspielsgenossen wehren sich
Obwohl das Kloster die Bewohner der drei Kirchspiele warnte, bei einem Prozeß
eventl. Hab und Gut zu verlieren, waren diese bereit, ihre Sache vor dem obersten
Gericht zu verfechten und bestellten einen Anwalt beim Hofgericht. Sie unterschrieben
ihm folgendes MANDATUM PROCURATORIUM:
Wir, die 3 Kirchspiele Renchen, Ulm und Waldulm, Genossen der gemeinsamen
Waldungen, tun kund und bekennen mit diesem offenen Brief, daß wir für uns
und unsere Nachkommen zur Vollführung am Hochlöbl. Kaiserl. Reichshofrat die
vorigen, jetzigen und künftigen Rechtssachen zu unserem und unserer Nachkommen
unzweifelhaften Redner und Anwalt den Hochedelgeborenen, Hochgelehrten
Herrn Franz Ignaz Ferner von Fernau,
Agenten an hochgedachtem Kaiserl. Reichshofrat, und falls derselbe etwa früh-
174
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1963/0186