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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
44. Jahresband.1964
Seite: 96
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1964/0108
und glaubte, Witsch über seine Amtspflichten belehren zu müssen: „Er soll die
Jura Austriaca (die österreichischen Rechte) manutenieren nach äußersten Kräften;
wenn der Magistrat dagegen handle, soll er sich instanti (sofort) opponieren, so
dan auf nicht verfangenden Fahl cum solemnissima protestatione (unter feierlichem
Protest) abtreten, und er soll dem Landvogt im Namen allergnädigster
Herrschaft das Juramentum fidelitatis (Treueid) in praesentia Magistratus prästiren
." Was die zu entrichtende Gebühr betrifft, so erklärte sich die Pfandherrschaft
bereit, dieselbe zu ermäßigen. Witsch aber war außerstande zu bezahlen.
In seinem Neujahrsschreiben an den Landvogt bat er am 4. Januar 1693 um
Nachlaß der 100 Gulden, „umb willen, wie bekannt, ich laider durch den Feind
umb alle meine beste Mobilia, Wein, Frucht, deren doch ein Erkleckliches war,
kommen und noch dato in der Fremde mich aufhalten muß, weil von dem Feindt
solch ohnerträgliche Exactiones und Contributiones gefordert werden, die endlich
in die Länge von der funditus (von Grund auf) ruinirten Burgerschaft nicht wird
abgestattet werden können, also ich als Schultheiß der Erste seyn würde, den man
in Ausbleibung der Contributionen gefänglich hinwegführen würde". Offenbar
nahm das Erzhaus doch Rücksicht auf die beklagenswerte Lage der Stadt und ihres
Schultheißen; denn in den folgenden Jahren schweigen die Akten.

Im Jahre 1701 trat in der staatsrechtlichen Stellung Offenburgs eine Änderung
ein. Kaiser Leopold I. belehnte den Markgrafen Ludwig Wilhelm von Baden-
Baden mit der Reichslandvogtei Ortenau und den drei Reichsstädten. Das hatte
jedoch keine glücklichere Gestaltung der Beziehungen zwischen Offenburg und der
Landvogtei zur Folge. Nach dem Tode des Türkenlouis 1707 entstanden neue
Spannungen. Seine Söhne waren minderjährig. Seine Witwe Sibylla Augusta
führte die Regentschaft. Witsch weigerte sich, den Lehenseid zu erneuern, und berief
sich, unterstützt vom Zwölferrat, auf die reichsunmittelbare Stellung der Stadt,
während die markgräfliche Regierung Offenburg als „schützverwandte Stadt"
bezeichnete. Wiederholt wurde der Schultheiß aufgefordert, „seiner Incumbenz
(Obliegenheiten) gemäß" seine Pflichten zu erneuern. Er weigerte sich wiederum.
Am 17. Januar 1709 erhielt er die Aufforderung, „sich bey der fürstlichen
Kanzley ohnfehlbar einzufinden, im Ausbleibungsfalle soll er in 20 Reichstaler
Strafe verfallen seyn". In ihrem Antwortschreiben an die badische Regierung
lehnten die „Dienstgehorsamb schuldigste Meister und Rath des Heiligen Reichs
Statt Offenburg" das „Citationsdecret" ab und erklärten: „Beim Ableben eines
Schultheißen erkiesen sie in freier Election einen neuen, bei Ausbleiben der
Confirmation durch die vorderösterreichische Regierung ist der von den Zwölfern
Erwählte eo ipso confirmirt." Am 8. März 1709 gab die badische Regierung
ihrem Mißfallen über das abermalige Ausbleiben des Schultheißen Ausdruck und
beharrte nicht nur auf den 20 Talern Strafe, sondern drohte mit „gefänglicher
Abholung". Witsch ließ sich auch durch diese Drohung nicht beeindrucken. Die
markgräfliche Regierung scheint nachgegeben zu haben.

Witschs Tod im Jahre 1715 veranlaßte sie darauf hinzuweisen, „daß das Haus
Baden die Landvogtei mit aller Appertinenz, Juribus et Regalibus als ein ordentlich
erzherzoglich österreichisch Mannlehen in possess, folglich auch das Jus praesen-

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